Lohn / Tarif / Rente

Lohnzahlung

Im Baugewerbe hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine monatliche Lohnabrechnung § 5 Abs. 8 im BRTV-Baugewerbe. Der Anspruch auf den Lohn ist spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Der Lohn ist grundsätzlich bargeldlos zu zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für den Lohnabrechnungszeitraum eine schriftliche Abrechnung zu erteilen.
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