Lohn / Tarif / Rente

Soziallöhne

Die Soziallöhne umfassen die gesetzlich sowie tariflich bedingten Lohnzahlungen ohne adäquate Arbeitsleistung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen.
Dabei handelt es sich im Einzelnen beispielsweise im Bauhauptgewerbe der Betriebe im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) um Lohnzahlungen für Tage wie:
In weiteren Gewerken wie für das Dachdecker-, Gerüstbau-, Glaser-, Maler-, Parkettleger-, Schreiner-, Klempner- und Steinmetzhandwerk, weiterhin das Beton und Terrazzowaren herstellende Gewerbe gelten eigenständige Tarifverträge zur Entlohnung und eigenständigen Sozialkassen wie die SOKA-Dachdecker, Malerkasse u. a. Danach leiten sich auch teils Unterschiede gegenüber den Regelungen für das Bauhauptgewerbe ab.

Soziallöhne in der Kalkulation

Die Soziallöhne gelten zusammen mit den Grundlöhnen als Basis für die Sozialkosten bei der Berechnung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe. Sie werden bei der Bestimmung des Kalkulationslohns für die Angebotskalkulation berücksichtigt.
In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) für die Berechnung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten (im engeren Sinne der lohngebundenen Kosten) für das Bauhauptgewerbe werden die Soziallöhne im Abschnitt 2.1 ausgewiesen, jedoch ohne Differenzierung des Anteils mit und ohne den Umlagebetrag für die ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) der Sozialkassen.
In den Berechnungen für das Bauhauptgewerbe zum Stand Juli 2022 umfassen die Soziallöhne nach Tarifgebieten, mit Bezug auf den Grundlohn als Bezugsbasis in:
  • Westdeutschland = 36,36 % und
  • Ostdeutschland = 35,25 %.

Anwendung der Kalkulationshilfen

Für eine betriebsindividuelle Berechnung zu den Lohnzusatzkosten können die unter Kalkulationshilfen im bauprofessor aufrufbaren Berechnungsformulare herangezogen werden. Dabei wird bei den Grundlöhnen in 2 Spalten differenziert nach den Anteilen an den Soziallöhnen jeweils mit und ohne ULAK. Nicht alle Bau-Gewerke unterliegen dem Verfahren zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft bzw. mit teils unterschiedlich hohen Beiträgen sowie unterschiedlichen Bestandteilen, beispielsweise in Unternehmen des Dachdeckerhandwerks, Maler- und Lackiererhandwerks (Malerkasse), Gerüstbauhandwerks, mit unterschiedlichen Beitragssätzen für die Urlaubsabgeltung.
Weitere Baugewerbe und Betriebe zahlen das Urlaubsentgelt unmittelbar an die Beschäftigten ohne Verrechnung nach vorheriger Umlage, d. h. als direkte Soziallöhne. Bei der Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten ist dies zu berücksichtigen, weil sich danach unterschiedliche Ergebnisse mit oder ohne ULAK darstellen. In der Kalkulationshilfe wird deshalb auch eine Zwischensumme 1 nach der Position 2.1.3 und danach die Anteile der Soziallöhne mit und ohne ULAK ausgewiesen.
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