Lohn / Tarif / Rente

Außerordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Liegt ein wichtiger Grund vor, können sowohl der Arbeitnehmer (im Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer, Polier und Angestellter) als auch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich nach § 626 BGB ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zum Arbeitsverhältnis auflösen. Das ist meistens nur dann der Fall, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der einzelne Fall sollte dabei auch unter Abwägung beiderseitiger Interessen geprüft werden.
Für den Arbeitgeber können als Gründe infrage kommen:
  • schwere Verstöße gegen die Pflichten im Arbeitsvertrag, z. B. Alkoholgenuss auf der Baustelle, Arbeiten im betrunkenen Zustand, Verletzung von Arbeits- und Brandschutzbestimmungen, Arbeitsverweigerung,
  • Straftaten gegen den Arbeitgeber, z. B. Diebstahl,
  • unzulässige Schwarzarbeit (nach § 12 Nr. 3 im BRTV-Baugewerbe), Nebentätigkeiten während einer Krankheit oder ohne Genehmigung des Arbeitgebers für einen Konkurrenten u. a.
Für den Arbeitnehmer können wichtige Gründe sein z. B.:
  • Rückstände bei der Lohnzahlung oder wiederholt verzögerte bzw. unpünktliche Lohnzahlung,
  • unerträgliches Arbeitsklima, Mobbing und Beleidigungen seitens des Arbeitgebers,
  • mangelhafter Gesundheits-, Unfall- und Arbeitsschutz durch den Arbeitgeber
Die außerordentliche (fristlose) Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen gemäß § 626 Abs. 2 im BGB nach Kenntnis der Tatsachen erfolgen, die für die Kündigung maßgebend sind. Dabei ist es erforderlich, dass die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugegangen ist. Nach Ablauf dieser Kündigungserklärungsfrist kommt nur noch eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung in Betracht.
Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber setzt ebenfalls die Anhörung des Betriebsrats voraus, ansonsten bleibt eine vorher ausgesprochene Kündigung unwirksam.
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