Im Baugewerbe haben die Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine monatliche Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, so im Bauhauptgewerbe für: Abweichende Regelungen können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat getroffen werden. Bei monatlicher Abrechnung wird der Anspruch auf den Lohn der gewerblichen Arbeitnehmer spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Auch können Abschlagszahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muss etwa 90 v. H. des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird. Fällt der Lohnzahlungstag auf einen Feiertag, so ist der Lohn spätestens am Tage vorher zu zahlen. Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt.
Lohn und Gehalt sollen grundsätzlich bargeldlos gezahlt werden. Bei bargeldloser Zahlung ist der Lohn bzw. das Gehalt auf das von dem Arbeitnehmer benannte Konto so rechtzeitig zu überweisen, dass der Arbeitnehmer am Fälligkeitstage über den überwiesenen Betrag verfügen kann. Ist die Zahlung in bar vereinbart, so ist der Lohn während der Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 BRTV-Baugewerbe sowie vorgesehener Arbeitszeitflexibilisierung sind dem gewerblichen Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto zum Lohn gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen. Lohnüberzahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen. Sie können vom Arbeitgeber auch verrechnet werden. Die Abgeltung von Auslösungen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig. Die Abtretung und Verpfändung von Lohnansprüchen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Lohnzuschläge wie Überstundenzuschläge, Erschwerniszuschläge u. a. sowie Zulagen wie für Wegegelder, Verpflegungsmehraufwendungen u. a. durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte sind unzulässig. Die Abtretung und Verpfändung von Lohnansprüchen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Je nachdem, ob die Anzahl der Ist-Stunden die Anzahl der Soll-Stunden für die ausgeführte Leistungsmenge nach Aufmaß überschreitet oder unterschreitet, liegen als Differenz Minus-Stunden oder Plus-Stunden vor. Die Minus-Stunden werden mit Bezug auf § 6 Abs. 5 im RTV-Leistungslohn den an der Baumaßnahme beteiligten Arbeitnehmern nur mit 50 v. H. ihres Gesamttarifstundenlohns (GTL) vergütet, d. h. mit einem Abschlag (Malus), wobei jedoch dem einzelnen Arbeitnehmer mindestens 90 v. H. seiner im Lohnabrechnungszeitraum zustehenden Vergütung zu sichern sind. Liegen dagegen Plus-Stunden vor, dann werden diese den an der Baumaßnahme beteiligten Arbeitnehmern entsprechend ihrem arbeitszeitlichen Anteil an der Baumaßnahme als Bonus vergütet. Die Baulohnabrechnung erfolgt in Bauunternehmen heutzutage über EDV-Anwendungen. Brutto- und Nettolöhne und spezielle Auswertungen werden über Drucklisten nachgewiesen. Entweder das Bauunternehmen nimmt neben den Aufbereitungen für die Lohnabrechnung die Abrechnung selbst über den eigenen PC vor oder lässt den Baulohn in Servicezentren (z. B. beim Baurechenzentrum Nürnberg mit Niederlassungen in verschiedenen Städten der Bundesländer) abrechnen. Anschließend können die Überweisungen über die Hausbank, an das Finanzamt u. a. per Online-Banking und Datenträgeraustausch erfolgen.
Eine aussagefähige Lohnabrechnung wird dem Bauunternehmer in Verbindung mit dem Personal-Controlling genügend Informationen für die Unternehmensführung und seine personalpolitischen Aktivitäten liefern. Geeignete Hilfsmittel sind beispielsweise: