Baurecht / BGB

Architekten- und Ingenieurvertrag

Architekten- und Ingenieurvertrag
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Der Architekten- und Ingenieurvertrag wurde im Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 erstmals eigenständig als werkvertragsähnlicher und besonderer Vertragstyp eingeführt, gewissermaßen im Werkvertragsrecht eingeordnet. Die spezifischen Vorschriften werden in den §§ 650 p bis 650 t BGB bestimmt. Gegenüber anderen Werkverträgen wie z. B. dem Bauvertrag nach BGB wird mit dem Architekten- und Ingenieurvertrag jedoch weiterhin einer Reihe von Besonderheiten Rechnung getragen.
Architekten und Ingenieure schulden einem Besteller bzw. Bauherrn als Auftraggeber (AG) nicht das Bauwerk als körperliche Sache an sich, sondern das mängelfreie Entstehen lassen des Bauwerks. Umfassen die vereinbarten Bauplanungsleistungen Grundleistungen nach HOAI, kann das Honorar als Vergütung für die Leistungen nach den Orientierungswerten in den Honorartafeln der novellierten HOAI-2021 erfolgen, grundsätzlich aber in Textform frei vereinbart werden. Zur Fälligkeit der Vergütung gilt nach § 15 HOAI-2021 die Regelung in § 650 g BGB (Abnahme der bestellten Leistung und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung). Ebenfalls besteht das Recht, Abschlagszahlungen nach § 632 a BGB vom Besteller zu verlangen.
Im § 650 p BGB werden Aussagen zu den Leistungen im Architekten- und Ingenieurvertrag getroffen. Sie umfassen:
  • Leistungen zur Ermittlung von Zielen mit einer Planungsgrundlage (Zielfindungsphase) zur Vorlage an den Besteller und Erreichung seiner Zustimmung und
  • Leistungen der eigentlichen Planung zur Erreichung der zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele als Leistungs- und Umsetzungsphase.
Die jeweiligen Einzelleistungen zur Bauplanung werden dem Umfang nach durch die einzelnen Leistungsbilder nach HOAI und Leistungsphasen nach HOAI bestimmt. Das schließt auch die Erstellung einer Kostenschätzung nach DIN 276 im Rahmen der Leistungsphase 2 bzw. einer Kostenberechnung nach DIN 276 in der Leistungsphase 3 für den Besteller ein.
Folgende Neuregelungen im Architekten- und Ingenieurvertrag nach BGB ab 2018 sind hervorzuheben:
  • sofern die Planungs- und Überwachungsziele des Bestellers noch völlig unklar sind, schulden die betreffenden Architekten und Ingenieure als Bauplaner zunächst nur die Planungsgrundlage sowie eine Kostenschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB,
  • nach Vorlage der Planungsgrundlage steht den Parteien ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB zu, gegenüber Verbrauchern aber nur dann, wenn der Bauplaner bei der Vorlage der Unterlagen den Verbraucher in Textform über sein Kündigungsrecht einschließlich Fristen und Rechtsfolgen unterrichtet hat,
  • bei einer Kündigung zum Architektenvertrag kann nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach § 650r Abs. 3 BGB verlangt werden,
  • der Bauplaner kann ab Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens eine Teilabnahme zum Architektenvertrag zu den von ihm bis dahin erbrachten Leistungen nach § 650s BGB verlangen,
  • im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung kann der Bauplaner mit dem Bauunternehmen bei Überwachungsfehlern den Schadenersatz nach § 650t BGB verweigern, solange der Besteller nicht zunächst das Bauunternehmen zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat,
  • der Besteller hat künftig gegenüber dem Bauplaner auch das Recht, Änderungen zum Architektenvertrag vorzusehen und Leistungsänderungen nach § 650b Abs. 1 BGB anzuordnen, wobei für die Vergütungsanpassung bei angeordneten Architektenleistungen nach § 650q Abs. 2 BGB die Entgeltregelungen der HOAI (soweit dort im Anwendungsbereich erfasst) heranzuziehen sind.
Weiterhin sind für den Architekten- und Ingenieurvertrag ab 2018 anzuwenden:
Zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen in Verbindung mit §§ 73 bis 80 in den öffentlichen Bauaufträgen im Inland sei auch verwiesen auf Regelungen nach der Vergabeverordnung (VgV), die seit 18. April 2016 in Kraft ist. Damit entfallen die vorherigen Regelungen in der "Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)". Nach § 74 VgV werden Architekten- und Ingenieurleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, gewissermaßen im Leistungswettbewerb. Ist die zu erbringende Leistung nach HOAI zu vergüten, richtet sich der zu vereinbarende Preis nach dem dort vorgeschriebenen Umfang.
Ein Architekten- und Ingenieurvertrag zwischen dem Besteller und den Bauplanern kommt wie allgemein auch durch ein Angebot der Bauplaner und einer Annahme durch den Besteller zustande. Eine besondere Form wird hierzu nicht vorgeschrieben, möglich ist auch ein konkludenter Vertragsabschluss. Zu empfehlen ist jedoch die Schriftform. Von den Architektenkammern werden sicherlich auch künftig - wie in der Vergangenheit - Musterverträge angeboten. Sollte eine Bindung zwischen einem Besteller und dem Bauplaner längerfristig vorgesehen sein, beispielsweise für verschiedene Bauwerke, so könnten auch Rahmenverträge zwischen den Partnern gestaltet und herangezogen werden.
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