Baurecht / BGB

Sonderkündigung zum Architektenvertrag

Nach den Regelungen zum reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 besteht ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB zum Architekten- und Ingenieurvertrag. Es kann vom Besteller als Auftraggeber nach Vorlage der Unterlagen von den Architekten und Ingenieuren für die Zielfindung als Bauplaner bzw. Auftragnehmer wahrgenommen werden.
Das Sonderkündigungsrecht gilt lediglich für die vorzulegenden Unterlagen der Zielfindung und erlischt 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen (Planungsgrundlage und Kostenschätzung als Leistungen im Architekten- und Ingenieurvertrag). Es erlischt automatisch dann, wenn vom Besteller innerhalb dieser Kündigungsfrist keine Kündigung vorgenommen wird. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen und muss dem Bauplaner in der Kündigungsfrist auch zugehen.
Sollte der Besteller ein Verbraucher sein, dann erlischt das Kündigungsrecht nur dann, wenn der Architekt/ Ingenieur den Verbraucher "bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat". Erfolgt dies durch den Bauplaner nicht, dann kann der Verbraucher daraus ein unbefristetes Kündigungsrecht ableiten.
Sollten die vorzulegenden Unterlagen nicht mangelfrei sein, dann kann die 2-Wochen-Frist erst nach vollständiger und mangelfreier Vorlage beginnen. Das Kündigungsrecht erfordert vom Besteller und Verbraucher keine Angabe von Kündigungsgründen. Die vorgelegten Aussagen der Planungsgrundlage müssen auch nicht den vorherigen Vorstellungen des Bestellers entsprechen. Eine Kündigung sollte aber nicht treuwidrig erfolgen.
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