Baurecht / BGB

Sonderkündigung zum Architektenvertrag

Nach den Regelungen zum reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 besteht ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB zum Architekten- und Ingenieurvertrag. Es kann vom Besteller als Auftraggeber nach Vorlage der Unterlagen von den Architekten und Ingenieuren für die Zielfindung als Bauplaner bzw. Auftragnehmer wahrgenommen werden.
Das Sonderkündigungsrecht gilt lediglich für die vorzulegenden Unterlagen der Zielfindung und erlischt 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen (Planungsgrundlage und Kostenschätzung als Leistungen im Architekten- und Ingenieurvertrag). Es erlischt automatisch dann, wenn vom Besteller innerhalb dieser Kündigungsfrist keine Kündigung vorgenommen wird. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen und muss dem Bauplaner in der Kündigungsfrist auch zugehen.
Sollte der Besteller ein Verbraucher sein, dann erlischt das Kündigungsrecht nur dann, wenn der Architekt/ Ingenieur den Verbraucher "bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat". Erfolgt dies durch den Bauplaner nicht, dann kann der Verbraucher daraus ein unbefristetes Kündigungsrecht ableiten.
Sollten die vorzulegenden Unterlagen nicht mangelfrei sein, dann kann die 2-Wochen-Frist erst nach vollständiger und mangelfreier Vorlage beginnen. Das Kündigungsrecht erfordert vom Besteller und Verbraucher keine Angabe von Kündigungsgründen. Die vorgelegten Aussagen der Planungsgrundlage müssen auch nicht den vorherigen Vorstellungen des Bestellers entsprechen. Eine Kündigung sollte aber nicht treuwidrig erfolgen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Kündigung zum Architektenvertrag
Der Architekten- und Ingenieurvertrag wurde im Werkvertragsrecht nach BGB ab 2018 eigenständig als Vertragstyp eingeführt. Im § 650p BGB werden die vertragstypischen Pflichten bestimmt, speziell zu den einzelnen Leistungen im Architekten- und Ingenie...
Architekten- und Ingenieurvertrag
Der Architekten- und Ingenieurvertrag wurde im Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 erstmals eigenständig als werkvertragsähnlicher und besonderer Vertragstyp eingeführt, gewissermaßen im Werkvertragsrecht eingeordnet. Die spezifischen Vorschriften werde...
Kündigung zu Bauverträgen nach BGB
Mit Bezug auf das reformierte Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 können Bauverträge nach BGB wie auch solche nach der VOB gekündigt werden. Für ab 2018 abgeschlossene Verträge bedarf jede Kündigung eines Bauvertrags nach § 650h BGB der Schrift...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere