Baurecht / BGB

Kündigung zum Architektenvertrag

Der Architekten- und Ingenieurvertrag wurde im Werkvertragsrecht nach BGB ab 2018 eigenständig als Vertragstyp eingeführt. Im § 650p BGB werden die vertragstypischen Pflichten bestimmt, speziell zu den einzelnen Leistungen im Architekten- und Ingenieurvertrag wie:
  • einerseits zur Erstellung der Planungsgrundlage einschließlich einer Kostenschätzung und
  • zum anderen die Leistungen zu den vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen.
Zur Erstellung der Planungsgrundlage als Zielfindung wird den Vertragsparteien ein Kündigungsrecht eingeräumt, und zwar:
  • ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 BGB für den Besteller als Auftraggeber nach Vorlage der Unterlagen für die Zielfindung von den Architekten und Ingenieuren als Bauplaner bzw. Auftragnehmer und
  • die Möglichkeit zur Kündigung durch die Bauplaner nach § 650r Abs. 2 BGB zur Zielfindung.
Das Sonderkündigungsrecht gilt lediglich für die vorzulegenden Unterlagen der Zielfindung und erlischt 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen (Planungsgrundlage und Kostenschätzung). Das Sonderkündigungsrecht erlischt automatisch dann, wenn vom Besteller innerhalb dieser Kündigungsfrist keine Kündigung vorgenommen wird. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen und muss dem Bauplaner in der Kündigungsfrist auch zugehen.
Sollte der Besteller ein Verbraucher sein, dann erlischt das Kündigungsrecht nur dann, wenn der Architekt/ Ingenieur dem Verbraucher "bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat". Erfolgt dies durch den Bauplaner nicht, dann kann der Verbraucher daraus ein unbefristetes Kündigungsrecht ableiten.
Sollten die vorzulegenden Unterlagen nicht mangelfrei sein, dann kann die 2-Wochen-Frist erst nach vollständiger und mangelfreier Vorlage beginnen. Das Kündigungsrecht erfordert vom Besteller und Verbraucher keine Angabe von Kündigungsgründen. Die vorgelegten Aussagen der Planungsgrundlage müssen auch nicht den vorherigen Vorstellungen des Bestellers entsprechen. Eine Kündigung sollte aber nicht treuwidrig erfolgen.
Der Bauplaner legt die Planungsgrundlage und Kostenschätzung zur Zustimmung durch den Besteller vor. Dafür kann der Bauplaner dem Besteller eine angemessene Frist zur Zustimmung setzen. Sofern der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist keine Erklärung zu den vorgelegten Unterlagen abgibt, kann der Bauplaner den Vertrag kündigen. Voraussetzung ist hier ebenfalls die vollständige und mangelfreie Vorlage der Unterlagen durch den Bauplaner.
Was als eine angemessene Frist anzusehen wäre, wird wesentlich vom Umfang und Inhalt der Zielfindung für die künftige Baumaßnahme und dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung der Vorlagen einschließlich von Finanzierungsmöglichkeiten abhängen. Sie wird mindestens 2 Wochen bis ggf. 6 Wochen umfassen können.
Wird der Architekten- und Ingenieurvertrag von einer Vertragspartei gekündigt, sind die Architekten und Ingenieure als Auftragnehmer nach § 650r Abs. 3 BGB berechtigt, die "Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt".
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