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Auch bei der neuen HOAI bleibt es dabei, dass diese reines Preisrecht für die enthaltenen Leistungsbilder darstellt. Die Definition des Leistungsinhaltes obliegt weiterhin den Vertragsparteien. In Bezug auf die Verbindlichkeit des Preisrechtes hat sich – als Konsequenz zur Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes vom 04.07.2019 – einiges geändert.
Der Gesetzgeber hat sich vorliegend für ein „Opt-out-Modell“ entschieden. D. h. die Honorarsätze sind in Form des sog. „Basishonorarsatzes“ verbindlich, solange die Parteien nicht durch eine Honorarvereinbarung eine andere formgerechte Preisregelung treffen. In einem solchen Fall ist das Honorar für Architekten und Ingenieure dann frei vereinbar.
Die Formanforderungen an eine wirksame Honorarvereinbarung wurden deutlich heruntergeschraubt. Während es in der alten HOAI oft zu einer Auslösung des Mindestsatzes kam, wenn die Parteien ihre Honorarvereinbarung nicht schriftlich (also unterschrieben) und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung schlossen, ist der Abschluss einer vom Basishonorarsatz abweichenden Vereinbarung nun unkomplizierter.
Nach § 7 Abs. 1 HOAI erfordert die Vereinbarung nun lediglich noch die Textform, kann also z. B. auch per Mail oder Fax-Kopie geschlossen werden. Der Zeitpunkt der Honorarvereinbarung ist nun beliebig und nicht mehr an die Auftragserteilung gebunden.
Gegenüber Verbrauchern gibt es eine Sonderregelung. Hier ist der Planer verpflichtet, seinen Kunden gemäß § 7 Abs. 2 HOAI in Textform auf die Abweichung von den Basishonorarsätzen hinzuweisen.
Die Basishonorarsätze gelten nach der neuen HOAI also nur, wenn:
- sie ausdrücklich vereinbart werden,
- oder die Vertragsparteien gar keine Honorarvereinbarung schließen,
- oder sie eine Honorarvereinbarung schließen, welche entweder wegen § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 HOAI unwirksam ist.
Kommt das Basishonorar zur Anwendung, bleibt fast alles beim Alten. Die Methodik der Honorarermittlung bleibt unverändert.
Sonderkonstellationen, wie z. B. Umbauzuschläge sind ebenfalls in Textform zu vereinbaren. Wird keine Vereinbarung in Textform getroffen, gilt gemäß § 6 Abs. 2 HOAI ein Zuschlag von 20 Prozent als vereinbart. Wer hier vermeiden will, doch teilweise in eine Preisbindung zu geraten, ist gut beraten, den Umbauzuschlag in seiner Honorarvereinbarung ausdrücklich zu regeln.
In § 8 regelt die neue HOAI, dass für den Fall, dass nicht alle Leistungsphasen oder Grundleistungen eines Leistungsbildes übertragen werden, nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und „vereinbart“ werden dürfen. Wie diese Regelung vom Wortlaut mit der grundlegenden freien Vereinbarkeit aus § 7 HOAI in Einklang zu bringen sein wird, ist nicht ganz klar. Letztlich wird der gut beratende Planer seine Honorarvereinbarung geschickt und transparent formulieren, um dem Eindruck, dass Honorare aus nicht beauftragten Leistungsphasen abgerechnet werden, zu entgehen.
Unverändert bleiben leider die Honorartabellen. Der Gesetzgeber hat keinen Inflationsausgleich vorgenommen. Dies gilt auch für die Flächenplanung, welche über die Eingangsgröße der Fläche von den Baukosten abgekoppelt ist.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Markus Meyer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Delheid Soiron Hammer, Aachen, www.delheid.de.