02.12.2016 | Vorschriften / Gesetze

Gewährleistung für Photovoltaikanlagen – zwei oder fünf Jahre?

Gewährleistung für Photovoltaikanlagen – zwei oder fünf Jahre?
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Nachdem der 8. Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 09.10.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 318/12 entschieden hat, dass im dortigen Fall die Gewährleistung für die auf einem Dach errichtete Photovoltaikanlage nur zwei Jahre beträgt, ging ein Freudenschrei durch die gesamte Branche. Dieser Freudenschrei ist nun durch eine neuere Entscheidung des 7. Senats des Bundesgerichtshofs, nämlich das Urteil vom 02.06.2016 zum Aktenzeichen VII 340/13 wieder verklungen, nachdem der Bundesgerichtshof in diesem Fall entschieden hat, dass die Gewährleistungsfrist fünf Jahre beträgt. Was war passiert? Hat der Bundesgerichtshof ernsthaft in weniger als drei Jahren seine Meinung komplett geändert? Gelten ab sofort für jede Photovoltaikanlage immer fünf Jahre Gewährleistung?
Wie immer ist es hilfreich, zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen einen genaueren Blick auf die betreffenden Entscheidungen zu werfen. Zwar haben insoweit zwei unterschiedliche Kammern des Bundesgerichtshofes diese scheinbar widersprüchlichen Entscheidungen gefällt, jedoch liegt eben tatsächlich wohl überhaupt kein Widerspruch vor, denn die Frage, um die sich alles dreht, ist, ob die jeweils erbrachten Leistungen ein Bauwerk darstellen oder nicht. Und dies kann bei einer Photovoltaikanlage eben mal der Fall sein und mal nicht. Im zuerst entschiedenen Fall "diente" die Anlage jedenfalls zunächst einmal keinem Bauwerk, da sie insoweit nicht zur Energieversorgung für das Objekt selber bestimmt war, sondern nur zur Einspeisung in das Netz. Darüberhinausgehend war diese wohl nur "aufgeständert". In der ersten Entscheidung hat dann auch mit genau diesen beiden wesentlichen Begründungen der 8. Senat des Bundesgerichtshofes insoweit kein Bauwerk angenommen und nur eine zweijährige Gewährleistungsfrist geschlussfolgert.
Nunmehr hat der 7. – eigentlich für Baurecht zuständige – Senat des Bundesgerichtshofes diese Rechtsprechung jedenfalls deutlich geschärft dargestellt. Zunächst führt er aus, dass es auf die Frage, ob insoweit die Photovoltaikanlage der Stromversorgung des Objektes selber dient oder nur zur Einspeisung errichtet wird, nicht wesentlich entscheidungserheblich sei. Es komme vielmehr insbesondere darauf an, ob die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung "fest eingebaut" wird. Ist dies der Fall und stellt der Einbau eine grundlegende Erneuerung des Objektes dar, der einer Neuerrichtung gleichzustellen ist, dann "dient" die Photovoltaikanlage dem Objekt, das Bauobjekt wird quasi "Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage" und damit liegt ein Bauwerk vor, für welches die längere, fünfjährige Gewährleistung gilt.
Die Frage, ob also zwei oder fünf Jahre Gewährleistung beim Einbau einer Photovoltaikanlage vorliegen, kann gar nicht einfach so pauschal beantwortet werden. Es bedarf immer einer Einzelfallprüfung, bei der insbesondere geschaut werden muss, in welchem Umfang die Befestigung auf dem Dach vorgenommen wird. So wird man wohl auch nach der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur zu einer zweijährigen Gewährleistung gelangen, wenn beispielsweise die Photovoltaikanlage auf einer bereits bauseits – gegebenenfalls durch eine andere Firma – errichteten Konstruktion nur befestigt wird.
Damit bieten sich zwei Sichtweisen an: Das Photovoltaikunternehmen hat naturgemäß ein Interesse an einer möglichst kurzen Gewährleistungsfrist, so dass dieses nach Möglichkeit die Fertigung der Unterkonstruktion der Auftraggeberseite – bzw. einem von diesem beauftragten Drittunternehmer – überlassen sollte. Der Bauherr demgegenüber hat selbstverständlich ein Interesse an einer möglichst langen Gewährleistungsfrist und sollte daher auch die Unterkonstruktion für die Photovoltaikanlage – die ja in der Regel mit dem Objekt deutlich fest verbunden wird und eine Baumaßnahme im Hinblick darauf darstellen wird – in einer Hand durch den Photovoltaikunternehmer erstellen lassen.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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