Baurecht / BGB Verjährungsverlängerung per Rüge via WhatsApp? Die VOB Teil B enthält einige Abweichungen vom BGB – teils zum Vorteil für den Auftraggeber, teils für den Auftragnehmer. Eine der wichtigsten Abweichungen in der Baupraxis ist die Verlängerung der Verjährungsfrist durch eine Mängelrüge gemäß § 13 Abs. 5 VOB Teil B. Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Cosler erläutert sie hier im Detail. 18.06.2024
Vorschriften / Gesetze Keine Panik bei Verträgen mit Verbrauchern! Übt ein Verbraucher nach Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht aus, verliert der Unternehmer seinen vollen Werklohnanspruch. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall entschieden. Viele Unternehmer und Architekten sind nun verunsichert. Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Cosler erläutert die Entscheidung und ordnet sie ein. 07.09.2023
VOB B Was gilt, wenn Stundenzettel nicht unterzeichnet sind? Was gilt, wenn Stundenzettel nicht unterzeichnet worden sind? Die Regelungen dazu sind umfassend. 27.06.2023