Zum 1. April 2020 steigt der Mindestlohn 1 im Bauhauptgewerbe bundeseinheitlich um 2,9 %. Das bedeutet, dass 35 Cent mehr pro Arbeitsstunde in die Lohntüte wandern. Der Mindestlohn 2 in den Tarifgebieten Deutschland-West und Berlin steigt um 20 Cent pro Stunde.
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Nach Annahme des Schiedsspruchs zum Mindestlohn speziell im Bauhauptgewerbe durch die Tarifvertragsparteien ist der „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 17. Januar 2020“ auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) anzuwenden. Die Laufzeit des TV-Mindestlohn ist zunächst begrenzt zum 31. Dezember 2020. Vorgesehen ist die Beantragung für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe galten der Höhe nach zuletzt seit 1. März bis 31. Dezember 2019 und gelten ab 1. Januar 2020 in den Tarifgebieten Deutschland-West, -Ost und Berlin bis 31. März 2020 weiter in unveränderter Höhe, danach steigen sie ab 1. April 2020 wie folgt:
Tarifgebiet Deutschland-West (ohne Berlin) in € je Stunde:
Lohngruppe |
bis 31. März 2020 |
ab 1. April 2020 |
1 |
12,20 |
12,55 |
2 |
15,20 |
15,40 |
Tarifgebiet Deutschland-Ost (ohne Berlin) in € je Stunde:
Lohngruppe |
bis 31. März 2020 |
ab 1. April 2020 |
1 |
12,20 |
12,55 |
Gebiet Land Berlin in € je Stunde:
Lohngruppe |
bis 31. März 2020 |
ab 1. April 2020 |
1 |
12,20 |
12,55 |
2 |
15,05 |
15,25 |
Die Erhöhung des Mindestlohns 1 ab April um 35 Cent bundeseinheitlich entspricht einer Lohnsteigerung um 2,9 %.
Die Geltungsbereiche des TV Mindestlohn umfassen:
-
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
-
betrieblich: alle Bauunternehmen und Betriebe, die unter den Geltungsbereich des "Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe)" fallen,
-
persönlich: alle gewerblichen Arbeitnehmer, wobei es darauf ankommt, ob die Arbeitnehmer des Bauunternehmens Unternehmen arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen erbringen.
Die gegenwärtige Struktur nach den Lohngruppen des BRTV-Baugewerbe als:
-
Mindestlohn 1 zur Lohngruppe 1 (Werker/Maschinenwerker) bundeseinheitlich für die Tarifgebiete sowie
-
Mindestlohn 2 zur Lohngruppe 2 (Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer) nur in den Tarifgebieten Deutschland-West und Land Berlin.
wird beibehalten.
Der Mindestlohn 1 gilt für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung und für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Typische Tätigkeitsbeispiele werden hierzu im Anhang des TV Mindestlohn vom 17. Januar 2020 aufgeführt, ebenso Beispiele zum Mindestlohn 2 für die typische Regelqualifikation nach baugewerblicher Stufenausbildung in der ersten Stufe zur Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung.
Die Stundensätze zum Mindestlohn im Bauhauptgewerbe entsprechen jeweils den Beträgen im Ausdruck des Gesamttarifstundenlohns (GTL), der sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und Bauzuschlag (BZ) als Bestandteile im Mindestlohn-Bau zusammensetzt. Der Mindestlohn gilt stets für die Arbeitsstelle bzw. Baustelle. Werden Arbeitnehmer auf Baustellen in verschiedenen Gebieten eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes.
Für weitere Gewerke im Baugewerbe - speziell in verschiedenen Baunebengewerben - sind Branchen-Tarifverträge maßgebend und damit in Verbindung eigenständige Regelungen zu Mindestlöhnen, beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauhandwerk, für Maler- und Lackierer und im Elektrohandwerk.