01.07.2016 | VOB B

Nachtrag wegen geänderter Leistung: Mehrkosten sind immer aus der Urkalkulation fortzuschreiben!

Nachtrag wegen geänderter Leistung: Mehrkosten sind immer aus der Urkalkulation fortzuschreiben!
Bild: © mirpic, Fotolia.com
Immer mal wieder kommt es vor, dass man als Anwalt über Urteile „stolpert“, die sich mit Dingen befassen, von denen man eigentlich ausging, dass sie längst abschließend entschieden sind. Umso überraschender ist es dann, dass es offensichtlich tatsächlich über diese Dinge noch vor den Gerichten Streit gibt.
Genau mit einer solchen Entscheidung haben wir es bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26.10.2015 zum Aktenzeichen 19 U 42/15 zu tun. Insoweit hat das Oberlandesgericht festgehalten, dass im Falle einer Änderung der Bauausführung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/Bbei der Neufestlegung des Preises nur die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen sind, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstanden sind. Um diese darzulegen ist es erforderlich, dass der Unternehmer eine Vergleichsrechnung auf der Grundlage der für den Hauptauftrag maßgebenden Kalkulationsmethoden anstellt. Es genügt insoweit beim VOB/B-Vertrag nicht, wenn der Auftragnehmer nach einer Änderung des Bauentwurfs eine pauschale Preiserhöhung begehrt, vielmehr muss der kalkulatorische Ansatz für alle Mehr- und Minderkosten fortgeschrieben werden, wofür die Vorlage der gesamten Angebotskalkulation erforderlich ist, weil alle Kostenarten insoweit betroffen sein können.
Wie gesagt: Wirklich Neues oder Besonderes beinhaltet diese Entscheidung nicht. Es handelt sich insoweit um die Wiedergabe von Grundsätzen, die seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzenten, so gelten. Demgemäß hat das Oberlandesgericht in Köln die Berufung auch als offensichtlich aussichtslos durch Beschluss zurückgewiesen. Wirklich überraschend ist also eigentlich nur, dass hier tatsächlich die unterlegene Partei in Berufung gegangen ist. Von daher scheint in der Baubranche dieser Grundsatz der VOB/B noch nicht hinreichend bekannt zu sein, sodass auch wir uns nochmals mit diesen Grundsätzen befassen wollen: Vorliegend war es so, dass in dem Nachtrag pro m² Materialkosten von 6,57 € und Lohnkosten von 10,20 € für 15 Minuten, d. h. insgesamt 16,80 € pro m² veranschlagt wurden. Demgegenüber waren im Kalkulationsnachweis für den Nachtrag lediglich Lohnkosten für eine Arbeitszeit von 47 Minuten, d. h. Gesamtkosten in Höhe von 35,25 € pro m² in Ansatz gebracht worden. Insoweit wird also der Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B selbstverständlich nur dann genüge getan, wenn der Kalkulationsnachweis für den Nachtrag tatsächlich auf der Ursprungskalkulation beruht. Genau dies muss der Unternehmer darlegen. Genau dies ergibt sich aber nahezu wortwörtlich aus der Regelung des § 2 Abs. 5 VOB/B, denn dieser lautet ja:
„Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlage des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.“
Es geht also nicht um eine irgendwie geartete Schätzung oder um ortsübliche und angemessene Kosten, es geht um den konkreten Nachweis der tatsächlich entstandenen Mehr- oder Minderkosten. Dieser tatsächliche Nachweis kann eben nur auf Basis der Ursprungskalkulation erfolgen, auf dieser muss der Kalkulationsnachweis für den Nachtrag basieren, sonst gibt es eben für den Unternehmer rein gar nichts an Zusatzvergütung.
Wie gesagt: Eigentlich nichts wirklich Neues, sondern – wie das Oberlandesgericht Köln zutreffend mitteilt – etwas Offensichtliches und Selbstverständliches. Nichtsdestotrotz ebenso offensichtlich etwas, was in der Baupraxis noch immer häufiger nicht richtig gemacht wird.
Im Hinblick darauf ist der Baupraxis dringend anzuraten, die entsprechenden Grundsätze einzuhalten und besonders sorgfältig auf diese Einhaltung zu achten. Idealerweise erfolgt dies natürlich EDV-gestützt.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
Das könnte Sie auch interessieren:
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere