05.04.2014 | Software

Nachtragspreise bei Wegfall von Leistungen

Nachtragspreise bei Wegfall von Leistungen
Bild: © pressmaster, Fotolia.com
Wenn eine beauftragte Bauleistung nicht zur Ausführung kommt, bedeutet das noch lange nicht, dass dem Auftragnehmer auch keine Vergütung dafür zusteht. Denn die im Preis der wegfallenden Leistung enthaltenen Gemeinkosten bleiben ja üblicherweise bestehen. Ebenso der Anspruch auf den kalkulatorischen Gewinn. Um den Nachtragspreis bei Wegfall von Leistungenkorrekt zu bestimmen, müssen folglich die im Vergabepreis enthaltenen Anteile von Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie der entgangene Gewinn im Einzelnen ermittelt werden.
Dies erfolgt in der Regel auf Grundlage der Urkalkulation, bzw. der EFB-Angaben des Auftragnehmers. Zeitsparender können Nachtragspreise jetzt mit www.baupreislexikon.degeprüft und nachgewiesen werden. Selbst wenn gar keine Urkalkulation vorliegt.
Die VOB/B regelt unterschiedliche Fallsituationen für das Entfallen beauftragter Leistungen:
  1. Vom Auftraggeber selbst übernommene oder anderweitig vergebene Leistungen gemäß VOB/B § 2 Abs. 4. Hier gelten die Vergütungsregeln wie bei
  2. Kündigung oder Teilkündigung gemäß VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2: "Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt".
  3. Null-Position als Unterschreiten eines Mengenansatzes (Mindermenge) ohne Anordnung des Auftraggebers gemäß VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 3.
Für die Berechnung des Nachtragspreises sind vom Vergabepreis die eingesparten Kosten abzuziehen. Als nicht eingesparte Posten gelten in der Regel die anteiligen Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten sowie der für die entfallene Leistung kalkulierte Gewinn.

Vorgehensweise im Baupreislexikon:

Nachtragspreisermittlung bei Wegfall von Leistungen mit Baupreislexikon.de
Bild: Nachtragspreisermittlung bei Wegfall von Leistungen mit Hilfe von Baupreislexikon.de
  1. Die zum Nachtrag passende Position kann aus über 1.000.000 Bauleistungen gezielt eingestellt werden.
  2. Vertraglich vereinbarte Menge und Vergabepreis eingeben.
  3. Den Nachtragspreis per Mausklick berechnen.
Nachtragsnachweis - Berechnung Vergütung Wegfall von Leistungen
Bild: Nachtragsnachweis - Berechnung Vergütung Wegfall von Leistungen im Baupreislexikon.de
  • Die BGK- und AGK-Anteile werden automatisch ermittelt und können wahlweise für den Nachtragspreis angerechnet werden.
  • Auch die Anteile für Wagnis und Gewinn werden einbezogen und können ausgewählt werden. Der Wagnis-Anteil bleibt als Voreinstellung unberücksichtigt, da für die wegfallende Leistung kein kalkulatorisches Risiko mehr besteht. Das prozentuale Verhältnis von Wagnis und Gewinn ist – je nach vertraglicher Vereinbarung – einstellbar. In der Regel gelten je 50%.
  • Üblicherweise entstehen für wegfallende Leistungen auch keine Teilkosten. "Verlorene Aufwände" können aber durch Eingabe von Werten für Löhne, Stoffe, Geräte, Nachunternehmer und Sonstige beim Nachtragspreis berücksichtigt werden. Beispielsweise wenn Baustoffe bereits geliefert wurden und die Rückgabe Kosten verursacht.
So erhält der Anwender ohne aufwändige eigene Kalkulation einen Nachtragsnachweis mit schlüssig nachvollziehbarem Nachtrags-EP. Für die Gesamtvergütung wird die vertraglich vereinbarte Menge mit dem Nachtragspreis multipliziert.
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des VHB 2008, Abschnitt 510 "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" als Orientierungswert für die vom Anwender eingestellte Region oder exakt für die unter "EFB-Angaben" eingetragenen Kalkulationsangaben.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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