31.10.2015 | HOAI

Planernachtrag wegen 41 Monate Bauzeitüberschreitung

Planernachtrag wegen 41 Monate Bauzeitüberschreitung
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Ein Architekt verklagt die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden "Auftraggeber") wegen zusätzlichen Honorars aus Bauzeitverlängerung um (sage und schreibe) 41 Monate (LG Lübeck, Urteil vom 26.02.2015 - 12 O 82/14).
Der Architekt stützt seinen Anspruch auf die in Architektenverträgen mit der öffentlichen Hand üblichen vertraglichen RBBau-Vereinbarung:
"Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 % der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat."
Auf Grundlage dieser Klausel, namentlich des letzten Satzes, berechnet der klagende Architekt pauschal einen Anspruch in Höhe von 63.000 €.
Der Auftraggeber verweigert die Zahlung. Der Auftraggeber meint, es fehle an der erforderlichen Darlegung solcher zusätzlicher Kosten, die bei fristgerechter Fertigstellung des Bauvorhabens nicht angefallen wären.
Das Landgericht Lübeck weist die Klage des Architekten ab.
Die zuvor zitierte RBB-Klausel erlaube keine pauschalierte Abrechnung im Sinne einer vereinfachten Darlegung eines Mehraufwands. Nach dem Wortlaut der RBB-Klausel, so das Landgericht, stelle der Anteil der auf einen Monat der vereinbarten Ausführungszeit bezogenen Vergütung für die Objektüberwachung ausdrücklich den Höchstbetrag dar, der je Monat geltend gemacht werden könne. Demzufolge hätte der Architekt konkret darlegen müssen, welche Mehraufwendungen ihm nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Ausführungszeit "nachweislich" entstanden sind. Außerdem hätte der Architekt vortragen müssen, dass diese Mehraufwendungen ohne die Bauzeitverzögerung nicht angefallen wären.
Nicht ausreichend ist für die Kammer der Umstand, dass nach Ablauf des geplanten Ausführungszeitraums unstreitig Leistungen ausgeführt wurden. Es kann sich hierbei nämlich, so die Kammer, um solche Leistungen handeln, die nach dem Vertrag geschuldet waren, lediglich zeitlich verschoben wurden, also "ohnehin" von dem Auftraggeber vergütet worden sind. Leistungen, die erstmals und ausschließlich in der Bauzeitverzögerung angefallen sind, sind grundsätzlich durch das für die Objektüberwachung vereinbarte Honorar abgegolten.
Anmerkung: Das Urteil ist in höchstem Maße kritikwürdig. Die Kammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die hier im Zentrum der Entscheidung stehende RBB-Klausel im AGB-rechtlichen Sinne missverständlich formuliert ist und diese Missverständnisse zulasten der Bundeswehr Deutschland als Verwenderin dieser Klausel gehen müssen. Der BGH hat diesbezüglich bereits mit Urteil vom 10.05.2007 - VII ZR 288/05 klar und deutlich entschieden, dass der Architekt oder sonstige Planer seine Mehraufwendungen ungeachtet dieser Klausel geltend machen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass er diese Aufwendungen im Einzelnen darlegt.
Abzugrenzen sind Mehraufwendungen von ohnehin aus dem Vertrag geschuldeten Aufwendungen. Insoweit bedarf es seitens des Architekten einer ins genaueste gehenden Abrechnung und Abgrenzung.
Wenn es an derartigen Klauseln im Architektenvertrag fehlt, hilft dem Architekten auch das Gesetz, Anspruchsgrundlagen sind dann § 642 BGB bzw. § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Beurteilung des Sachverhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen HOAI 1996, 2009 und 2013

Dem Sachverhalt lag noch die bis 2009 geltende HOAI 1996 zu Grunde. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil sich mit den neueren HOAI 2009 und erst recht mit der HOAI 2013 die Anspruchsgrundlagen für den Planer gravierend zu seinem Vorteil geändert haben.
Die bis zum Jahre 2009 geltende HOAI 1996 hat praktisch keinerlei Honorarregelungen für geänderte und zusätzliche Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren enthalten. Auf Grund fehlender honorarrechtlicher Vorgaben wurde die Bemessung von änderungs- und wiederholungsbedingt anfallenden Honoraren unterschiedlich beurteilt:
So wurde vertreten, derartige Leitungen seien regelmäßig nicht gesondert honorarfähig, da sie notwendig seien, um den werkvertraglichen Erfolg des Planungsvorhabens innerhalb des durch die HOAI gezogenen Honorarrahmens herbeizuführen; teilweise wurde abweichend hiervon angenommen, zusätzlicher und über das übliche Maß hinausreichender Planungsaufwand im Zusammenhang mit geänderten und zusätzlichen Leistungen sei unter Zugrundelegung der Kalkulation des Architekten/Ingenieurs rein wirtschaftlich zu ermitteln; teilweise wurde schließlich auch bereits früher für eine Honorarorientierung zu Änderungs- und Zusatzleistungen anhand entsprechend heranzuziehender Grundleistungen plädiert.

Beurteilung des Sachverhalts unter Zugrundelegung der HOAI 2009

Erstmals mit der HOAI 2009 wollte der Verordnungsgeber Unsicherheiten im Umgang mit Änderungs- und Zusatzleistungen beheben. Zu diesem Zweck wurden 2 unterschiedliche Honorarbestimmungen eingefügt und zwar § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 5 HOAI 2009.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 befasst sich mit den sogenannten Anderen Leistungen als Leistungen, die von den vereinbarten Leistungsbildern nicht erfasst und deswegen gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten sind.
§ 7 Abs. 5 HOAI 2009 befasst sich mit der Änderung des bereits beauftragten Leistungsumfangs auf Veranlassung des Auftraggebers.
Nicht geklärt wurde aber die Frage, ob der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung hat. Vielmehr waren die vorgenannten Vorschriften so auszulegen dass die Parteien des Planervertrags in der Frage der Vereinbarung der Anpassungsvergütung frei waren. Damit gab es keinen Anspruch des Auftragnehmers auf Abschluss einer Anpassungsvereinbarung und somit auch kein Mittel des Planers zur Durchsetzung eines Nachtrags.
Auf den Sachverhalt bezogen hätte also der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber eine Anpassungsvereinbarung schließen müssen, um überhaupt eine angepasste Vergütung zu erhalten.

Beurteilung des Sachverhalts unter Zugrundelegung der HOAI 2013

Ein Anspruch des Planers auf angepasste Vergütung nach § 10 Abs. 1 HOAI 2013 besteht dann, wenn "der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird", wenn sich weiterhin die Vertragsparteien "während der Laufzeit des Vertrages" auf diese Änderung des Leistungsumfangs "einigen" und wenn sich durch die Leistungsänderung "die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern".
Als Rechtsfolge soll dann die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen angepasst werden und die Parteien sollen über die Anpassung eine schriftliche Vereinbarung treffen. Voraussetzung für die Anpassung ist, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird.

Anwendung auf den Fall:

Der Planer hätte mit dem Bundesland als Auftraggeber einvernehmlich die Fälle feststellen müssen, in denen bei diesem komplexen Projekt der Anfangszeichen auf Umfang der beauftragten Leistung geändert worden ist. Dies kann auch durch einen Aktenvermerk oder eine Aktennotiz erfolgen, die Bezug nimmt auf den abweichenden Bauverlauf oder durch einen expliziten Bericht an den Bauherrn. Sofern das Bundesland dann nicht widersprochen hätte, wäre die Einigung als gegeben anzusehen gewesen. Dann hätte der Planer einen einklagefähigen Anspruch auf die vermehrte Vergütung.
Wie das OLG Naumburg mit Urteil vom 23.04.2015 - 1 U 94/14 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nachweist, war aber auch bereits unter der alten Rechtslage der HOAI 1996 grundsätzlich ein einklagefähiger Vergütungsanspruch gegeben, wenn der Planer nachweisen konnte, dass erbrachte Leistungen vor ihrer erneuten Erbringung bereits fertiggestellt waren und es sich nicht um Mängelbeseitigungsarbeiten an der eigenen Planung handelt. (BGH, Urteil vom 26.7.2007, VII ZR 42/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006, 5 U 100/02).
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Frank Thiele, Köln.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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