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Abtretung "§ 13b-Umsatzsteuer" an das Finanzamt
Eine an das Finanzamt zu zahlende USt, die bei einem Subunternehmer entstanden ist, weil ursprünglich von der Anwendung des § 13b UStG ausgegangen wurde, der Leistungsempfänger aber aufgrund der BFH-Rechtsprechung die Steuer zurückgefordert hat, kann anstatt sie vom Leistungsempfänger zu fordern, an das Finanzamt an Zahlungs statt abgetreten werden.
Der BFH hatte mit dem Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10, BStBl 2014 II 128) entschieden, dass diverse Fälle (z. B. Bauträger), die bis dahin unter § 13b UStG subsumiert wurden, nicht von der Vorschrift erfasst wurden. In der Folge ist den Leistungsempfängern z. T. empfohlen worden, die für Umsätze vor dem 15.2.2014 gemäß § 13b UStG an das Finanzamt zu bezahlende USt zurückzufordern. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Rückforderung grundsätzlich. (vgl. z. B. BMF-Schreiben v. 31.7.2014, IV A 3 - S 0354/14/10001, Tz. 6).
Folge
Als Folge des Erstattungsantrags durch den Leistungsempfänger fordert das Finanzamt diese USt nunmehr vom leistenden Unternehmer ("Subunternehmer") in Form eines geänderten Steuerbescheids, da die Anwendung von § 176 AO (Vertrauensschutz) nicht akzeptiert wird (vgl. § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG).
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Auftragnehmer, die als leistende Unternehmer Leistungen bis zum 14.2.2014 an vermeintlich Bauleistende erbracht und deshalb § 13b UStG angewendet haben. Aufgrund der BFH-Rechtsprechung fallen die Leistungen - nach neuer Beurteilung - aber nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 13b UStG und zugleich fordert der Leistungsempfänger vom Finanzamt, die von ihm bezahlte § 13b-USt zurück.
Handlungsempfehlungen
Da der leistende Unternehmer nunmehr die USt vom Leistungsempfänger nachfordern müsste, trägt er das Ausfall-, das Zins- und das Mahnrisiko. Zusätzlich ist es nicht unumstritten, ob zivilrechtlich überhaupt ein Anspruch besteht.
Der leistende Unternehmer kann jedoch gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG diesen Anspruch an das Finanzamt an Zahlungs statt abtreten. Damit kann er die beschriebenen Risiken auf die Finanzbehörde "abwälzen".
Die Abtretung ist unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen möglich:
- Der leistende Unternehmer stellt dem Leistungsempfänger eine geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer aus.
- Die Abtretung an das Finanzamt bleibt wirksam.
- Dem Leistungsempfänger wird diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat.
- Der leistende Unternehmer kommt gegenüber dem Finanzamt seiner Mitwirkungspflicht nach.
Im maßgeblichen BMF-Schreiben (vom 31.7.2014, a. a. O.) werden als weitere Erfordernisse lediglich folgende notwendige Darlegungen genannt:
- Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
- Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Bezeichnung der erbrachten Bauleistung, Entgelt und - soweit die Rechnung bereits berichtigt wurde - Steuersatz und Steuerbetrag, Zeitpunkt der Zahlung und/oder der Schlusszahlung der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften,
- Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sowie Rechnungsdatum und Rechnungsnummer der hierüber erteilten Rechnungen oder Gutschriften,
- Zuordnung der bezogenen Bauleistung bzw. der geleisteten Anzahlung zu dem jeweiligen Ausgangsumsatz unter Angabe des konkreten Ausgangsumsatzes (Bauvorhabens) als objektbezogenen Nachweis dafür, dass die Eingangsleistung nicht zur Erbringung von selbst erbrachten Bauleistungen verwendet wurde.
Da die Erfordernisse erfüllbar sind und die Abtretung für den leistenden Unternehmer eindeutig ausschließlich Vorteile hat, ist sie uneingeschränkt zu empfehlen. Der Unternehmer muss auch nicht von selbst tätig werden, sondern kann abwarten, ob der Leistungsempfänger vom Finanzamt die USt zurückfordert. Die Finanzbehörde muss ihn darüber informieren (BMF v. 31.7.2014, a. a. O., Tz. 13).
Dieser Beitrag wurde verfasst von Dipl.-Ing. oec. Gerhild Wichmann, Steuerberaterin (Steuerkanzlei Wichmann, Chemnitz, steuerkanzlei-jobst.de).