08.09.2022 | Baukonstruktion

Retentionsdach – ein klimafreundliches, begrüntes Flachdach

Retentionsdächer stauen Regenwasser auf der Dachfläche, ermöglichen die natürliche Verdunstung, fördern die Bewässerung der Dachbegrünung und entlasten bei Starkregen durch zeitverzögerte, gedrosselte Entwässerung die Kanalisation.
Retentionsdach – ein klimafreundliches, begrüntes Flachdach
Bild: © sunflowerey, 123rf.com
Die Anforderungen an die Dachabdichtungen für Anstauhöhen ≤ 100 mm sind in der DIN 18531-1 definiert.
Dächer der Anwendungsklasse K1 können auch mit einer Neigung kleiner 2 % bis zu einer Anstauhöhe von 100 mm geplant werden, wenn die Auswahl der Abdichtung die Anforderungen der Anwendungsklasse K2 erfüllen. Für Anstauhöhen über 100 mm ist die Abdichtung nach der DIN 18533-1 mit der Spezifikation W2-E drückendes Wasser auszubilden.
Für die praktische Anwendung der Normen im BIM-Prozess sind die Norminhalte bereits über DBD-BIM und die DIN BIM Cloud vernetzt.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Das könnte Sie auch interessieren:
Haftungsrisiken und Wasserschäden vermeiden – mit gewerkeübergreifender Planung
Haftungsrisiken und Wasserschäden vermeiden – mit gewerkeübergreifender Planung
Bauwerke müssen abgedichtet werden, um Wasserschäden zu vermeiden. Die dafür erforderliche fachgerechte Planung erfordert Kenntnisse der Wasserverhältnisse. Die Bedeutung einer gewerkeübergreifend geplanten, normgerechten Abdichtung, z. B. nach DIN 18533, erläutert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Christian Behrens im zweiten Teil der Serie „Wasser – die unterschätzte Gefahr am Bau“.
12.03.2025
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist die Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. Zudem sagt der BGH, dass allein die Änderung des Bauablaufs grundsätzlich keine Verletzung einer Vertragspflicht des Auftraggebers sei. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten ein Auftragnehmer hat, nicht einkalkulierte Mehrkosten wegen der Bauzeitverschiebung durchzusetzen.
06.02.2025
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere