06.09.2015 | Baustoff / Werkstoff / Produkt

Schlank, schnell, stabil: Massive Gips-Wandbauplatten

Schlank, schnell, stabil: Massive Gips-Wandbauplatten
Bild: © VG-ORTH GmbH & Co. KG
Gips-Wandbauplatten sind werkmäßig aus massivem Gips hergestellte Baustoffe nach EN 12859. Sie werden als nichttragende innere Trennwände, Installations- und Schachtwände, Vorsatzschalen oder Stützenummantelungen ausgeführt. Die Bauteile werden im Gegensatz zum Trockenbau (z.B. mit Gipsplatten EN 520) ohne Unterkonstruktion errichtet. Ihre Systemgrenze zum Mauerwerk definieren Gips-Wandbauplatten durch den Verzicht auf Mörtel und Verputz. Denn der nahezu trocken ausgeführte Verbund der Wandbildner erfolgt durch das Verkleben mit Gipskleber, die nahezu trocken ausgeführte Endbehandlung der Oberflächen in der Regel allein durch Verspachtelung im Fugenbereich. Ohne nennenswerte Trocknungszeiten entstehen auf diese Weise Gips-Massiv-Wände ohne Hohlräume für die rationelle Raumbildung nach DIN 4103-2.
Der zeitgemäße Schallschutz der Wände wird durch Art und Ausbildung ihres Anschlusses an angrenzende Bauteile erreicht. Dabei sorgt vor allem der elastische Anschluss für die bauakustische Entkopplung von der Baukonstruktion, deren akustische Anregung dadurch erheblich unterdrückt wird. Gips-Wandbauplatten und gipsbasierte Systemkomponenten gehören zur Baustoffklasse A1nach DIN 4102-1. Einschalige Wände erreichen bei einer Dicke von 60 mm den Feuerwiderstand F 30-A, bei 80 mm F 120-A und bei 100 mm Dicke F 180-A.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Frank Müller, VG-ORTH GmbH & Co. KG, www.multigips.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Das könnte Sie auch interessieren:
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist die Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. Zudem sagt der BGH, dass allein die Änderung des Bauablaufs grundsätzlich keine Verletzung einer Vertragspflicht des Auftraggebers sei. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten ein Auftragnehmer hat, nicht einkalkulierte Mehrkosten wegen der Bauzeitverschiebung durchzusetzen.
06.02.2025
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere