28.01.2016 | Normen

Überarbeitete DIN 277-1 "Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen"

Überarbeitete DIN 277-1 "Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen"
Bild: © Connfetti, Fotolia.com
Mit Stand 2016-01 erschienen ist die überarbeitete DIN 277-1 "Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen - Teil 1: Hochbau". Die bisherigen Teile der Normenreihe DIN 277-1 "Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau - Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen" und DIN 277-2 "Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau - Teil 2: Gliederung der Netto-Grundfläche (Nutzflächen, Technische Funktionsflächen und Verkehrsflächen)" wurden gekürzt und im Teil 1 zusammengefasst.
Was ist neu:
  • Der Anwendungsbereich wurde neu formuliert und gegenüber anderen Bereichen im Bauwesen und im Facility Management abgegrenzt, siehe Abschnitt 1.
  • Die Begriffe wurden überarbeitet, siehe Abschnitt 3.
  • Die Gliederung der Grundflächen des Bauwerks wurde vereinfacht und auf zwei Ebenen reduziert, siehe Abschnitt 4.
  • Die Regeln über Bereiche unterschiedlicher Raumumschließung wurden vereinfacht, siehe Abschnitt 5.
  • Regeln für die Ermittlung der Grundflächen des Grundstücks wurden festgelegt, siehe Abschnitt 8.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Das könnte Sie auch interessieren:
Haftungsrisiken und Wasserschäden vermeiden – mit gewerkeübergreifender Planung
Haftungsrisiken und Wasserschäden vermeiden – mit gewerkeübergreifender Planung
Bauwerke müssen abgedichtet werden, um Wasserschäden zu vermeiden. Die dafür erforderliche fachgerechte Planung erfordert Kenntnisse der Wasserverhältnisse. Die Bedeutung einer gewerkeübergreifend geplanten, normgerechten Abdichtung, z. B. nach DIN 18533, erläutert der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Christian Behrens im zweiten Teil der Serie „Wasser – die unterschätzte Gefahr am Bau“.
12.03.2025
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
BGH-Urteil: Übermittlung eines Bauzeitenplans ist keine Anordnung
Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist die Mitteilung eines geänderten Bauzeitenterminplans keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B. Zudem sagt der BGH, dass allein die Änderung des Bauablaufs grundsätzlich keine Verletzung einer Vertragspflicht des Auftraggebers sei. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten ein Auftragnehmer hat, nicht einkalkulierte Mehrkosten wegen der Bauzeitverschiebung durchzusetzen.
06.02.2025
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere