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Vereinheitlichung der Bewerbungsbedingungen sowie der Vordrucke Angebotsschreiben und Aufforderungsschreiben.
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Die, von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses (LV), ist allein verbindlich (Tz. 3.2).
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Aufnahme eines Textbausteins zum Einsatzfreigabeverfahren, welcher bei entsprechenden Vergabeverfahren in der Angebotsaufforderung (Vorlage von Nachweise und Angaben auf besonderes Verlangen) eingefügt werden kann (Tz.4).
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Keine Zulassung mehr von Nebenangeboten, wenn nur das Wertungskriterium Preis alleinig maßgebend ist (Tz. 7).
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Anpassung der Vertragsstrafenhöhe auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme (Tz. 12).
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Neufassung der Regelungen zur Beschleunigungsvergütung (Bonusregelung) mit der Maßgabe zur Vorab-Einholung der Zustimmung des zuständigen Vergabereferats des BMVI bei Maßnahmen im Bundesfernstraßenbau, weiterhin mit Angaben über vorzulegende Begründungen und vorzulegende Unterlagen für den Antrag auf Zustimmung, z.B. Aussagen zur Verkehrsbelastung, Beschreibung der Verkehrsbeschränkungen, Höhe der Bonuszahlung und Beschränkung auf max. 5 % der Auftragssumme u.a. (Tz. 14),
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Überarbeitung der Regelungen zur Stoffpreisgleitklausel (Tz. 24), wobei diese Klausel ohne Zustimmung des zuständigen Vergabereferats des BMVI für die Stoffe Baustahl, Betonstahl, Fahrzeugrückhaltesystem (Stahl)-Schutzplankenkonstruktion) und Asphaltmischgut vereinbart werden kann, nicht jedoch für Leistungspositionen im Rahmen der Baustelleneinrichtung (BE) sowie für Baubehelfe. Weiterhin werden Aussagen zur Stoffpreisgleitklausel getroffen:
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zu maßgeblichen Zeitpunkten für die Abrechnung,
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zur Berechnung der Erstattungsbeträge auf Basiswerte und deren Berechnung,
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zu Beispielrechnungen,
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Klarstellungen zu Angebotseröffnungen und Mitteilungen zu Ausschreibungsergebnissen, wobei letztere bei Verfahren ohne Eröffnungstermin unterbleiben darf (Tz. 18).
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Verweis auf Prüfung des Angebots auf Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen im Rahmen der technischen Prüfung (Tz. 26a).
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Überarbeitung der Regelungen zum Nachweis der Eignung über das PQ-System, insbesondere, ob durch die angegebenen PQ-Nummern auch alle Leistungsbereiche abgedeckt sind, die vom Bieter im eigenen Betrieb erbracht werden sollen (Tz. 29).
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Ergänzung der Vorlage der Vergabeakten an die übergeordnete Stelle mit dem Vergabevorschlag (Tz.3).
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Anpassung der Richtlinie zur Führung des Bautagebuchs in Angrenzung zu Tagesberichten, wonach vom Auftragnehmer zu liefernde Angaben nicht im Bautagebuch als Pflicht- bzw. vorgegebene Eintragungen erscheinen müssen (Tz. 23).
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Keine Verpflichtung, Aufmaße zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber stets gemeinsam vornehmen zu müssen.
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Fachlich-redaktionelle Änderung im Vordruck "Aufmaßblatt" mit der Möglichkeit, dass das Aufmaß von Auftraggeber und Auftragnehmer auch getrennt vorgenommen werden kann (2 Datumsfelder).
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Verschlankung des Abschnittes zu Nachträgen und Neuaufnahme der Regelung, dass alle Nachträge mit dem neu eingeführten Vordruck "Nachtragsvereinbarung" schriftlich abgeschlossen werden müssen.
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Die Leistungsbeschreibung zu Nachträgen hat eindeutig und erschöpfend zu erfolgen, weitestgehend auch die den Preis bestimmenden Faktoren wie z.B. Transportweiten,Abmessungen u.a. auszuweisen sowie so weit wie möglich unter Heranziehung der Texte des Standardleistungskatalogs (STLK - Standardleistungen im Straßen- und Brückenbau) vorgenommen zu werden.
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Für Bürgschaften zur Besicherung von Bauleistungen können auch andere Formulare als diejenigen des Auftraggebers verwendet werden, wenn diese inhaltlich vollständig den betreffenden Formblättern des Auftraggebers entsprechen (Tz. 111).