Steuern

Schonfrist bei Zahlungssäumnis

Liegt ein Zahlungsversäumnis vor, beispielsweise bei nicht fristgemäßer Entrichtung der Umsatzsteuer zum Ablauf des Fälligkeitstages an das Finanzamt, kann ein Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) für jeden angefangenen Monat des Säumnisses von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags gefordert werden. Dabei ist jedoch eine Schonfrist zu berücksichtigen, in der ein Säumniszuschlag nicht zu erheben ist. Sie umfasst nach § 240 Abs. 3 AO maximal 3 Tage. Diese Frist ist vorrangig von Bedeutung bei Zahlungsüberweisungen sowie bei Zahlungen im Einzugsverfahren.
Die Schonfrist gilt jedoch dann nicht, wenn die Steuerschuld durch Barzahlung oder Scheckzahlung beglichen wird. Im Fall einer Scheckzahlung bestimmt sich die erfolgte Zahlung erst 3 Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt.
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