Bauplanung

Maße der baulichen Nutzung

In einem Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt werden durch Festsetzung der:
Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgelegt sowie oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Auch können Ausnahmen vorgesehen werden.
Bebauungsplan mit Maßen der baulichen Nutzung für verschiedene Baugebiete
Bebauungsplan mit Maßen der baulichen Nutzung für verschiedene Baugebiete
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Maße der baulichen Nutzung als Orientierungswerte

Zahlenmäßige Aussagen zur GRZ, GFZ und BMZ werden in § 17 Abs. 1 der BauNVO getroffen. Beispiele sind aufrufbar unter den jeweiligen Links der Begriffe und zwar differenziert nach unterschiedlichen Baugebieten.
Die zahlenmäßigen Aussagen zur GRZ, GFZ und BMZ in § 17 der BauNVO gelten neu seit 23. Juni 2021 (ableitend aus dem Gesetz zur Baulandmobilisierung) nur noch als „Orientierungswerte“ und nicht mehr als „Obergrenzen“. Folglich können abweichende Maße festgesetzt werden. Mit der neuen Regelung sollen die Gemeinden unter Beachtung der Bestandssituation auch abweichende Werte für die Bestimmung der Maße der baulichen Nutzung festlegen dürfen. Abweichungen sollten im Bebauungsplan dargestellt und begründet werden.
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Weitere Leistungen mit regionalen Baupreisen:
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