Bauvertrag / Werkvertrag

Städtebaulicher Vertrag

Städtebauliche Verträge können mit Bezug auf § 11 Baugesetzbuch (BauGB) von Gemeinden abgeschlossen werden. Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit gesetzliche Regelungen nicht eine andere Form vorschreiben. Die zu vereinbarenden Leistungen müssen den gesamten Umständen angemessen sein.
Städtebauliche Verträge können als Gegenstände umfassen:
  • die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten,
  • die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, beispielsweise zur Nutzung eines Grundstücks, der Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung,
  • die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Baumaßnahmen entstehen oder entstanden sind, beispielsweise für die Bereitstellung von Grundstücken.
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