HOAI

Grünflächenplan

Grünflächenplan
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In einem Bebauungsplan sind aus städtebaulichen Gründen nach § 9 Abs. 1, Nr. 15 im Baugesetzbuch (BauGB) auch die öffentlichen und privaten Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze sowie Friedhöfe auszuweisen. Aussagen zu Planungsleistungen zu Grünflächen werden in der HOAI im Rahmen der Landschaftsplanung getroffen, und zwar speziell zu Grünordnungsplänen und landschaftsplanerischen Fachbeiträgen in den §§ 22 und 29 sowie in den Anlagen 2 und 9 der HOAI (2021).
Die Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen werden nach den Honorarzonen nach HOAI I bis III ausgewiesen. Sie werden berechnet in Abhängigkeit von der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und von der jeweiligen Honorarzone, der die einzelnen Grundleistungen zuordenbar sind, was sich nach den Bewertungsmerkmalen in § 29 Abs. 3 HOAI – wie etwa Topografie, ökologische Verhältnisse, Flächennutzungen und Schutzgebiete, Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz, Erholungsvorsorge und Anforderungen an die Freiraumgestaltung – richtet.
Die in der Honorartafel in § 29 Abs. 1 in der HOAI ausgewiesenen Honorare in einer Spanne zwischen unterem und oberem Wert gelten nach HOAI (2021) als "Orientierungswerte". Vorherige Aussagen als "Mindest- und Höchstsätze" sind nicht mehr verbindlich vorzugeben. Honorare können grundsätzlich frei in Textform vereinbart werden, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze bei Grundleistungen. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 1 HOAI (2021) der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI (2021) vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI darauf in Textform hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln angegeben vereinbart werden kann.
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