Lohn / Tarif / Rente

Arbeit auf Abruf

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem betrieblichen Arbeitsanfall "auf Abruf" zu erbringen hat. Die Grundlage für diese spezielle Form der Teilzeitarbeit liefern die Regelungen nach § 12 im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG vom 21. Dezember 2000, zuletzt geändert vom 11. Dezember 2018)". Danach ist in der Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen. Erfolgt dies nicht, dann gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Fingiert würde dadurch dann eine monatliche Arbeitszeit von ca. 86 Stunden (20 Stunden x durchschnittlich 4,3 Wochen).
Bei einer vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit darf der Arbeitgeber dann nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich und nur bis 20 % weniger abrufen. Auf jeden Fall hat der Arbeitgeber zu gewährleisten, dass er die Arbeitsleitung des Arbeitnehmers für mindestens 3 aufeinander folgende Stunden in Anspruch nimmt, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist. Die Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber mindestens 4 Tage im Voraus dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Liegt ein Krankheitsfall vor, dann ist für die Entgeltfortzahlung die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit der letzten 3 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen.
Bei einer Beschäftigung auf Abruf bliebe zu beachten, ob bei geringfügiger Beschäftigung, beispielsweise als Mini-Job, bei der gesetzlichen Vergütung (2019 von 9,19 €/Stunde und ab 2020 von 9,35 €/Stunde) die Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Monat überschritten wird. Zu empfehlen wäre, mit dem Arbeitnehmer dann von vornherein die wöchentliche Arbeitszeit individuell zu vereinbaren.
Arbeit auf Abruf wird im Baugewerbe bei gewerblichen Arbeitnehmern in der Bauausführung kaum anzutreffen sein, ggf. bei bauhandwerklichen Leistungen in Kleinstbetrieben. Sie wird meistens auf den Bereich der Angestellten im Baugewerbe beschränkt bleiben. Zu beachten ist dabei die Gleichbehandlung der Beschäftigten und keine Duldung von Nachteilen z. B. gegenüber Vollbeschäftigten.
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