Buchhaltung / Rechnungswesen

Umsatzkostenverfahren (UKV)

Das Umsatzkostenverfahren ist eine Form der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach der Gliederung des § 275 Abs. 3 im Handelsgesetzbuch (HGB), die als Beispiel unten aufgeführt wird. Gegenstück ist das Gesamtkostenverfahren (GKV).
Beim UKV werden lediglich die Kosten der abgesetzten Leistungen und die Erlöse dieser Leistungen, also nur die reinen Umsatzerlöse, in der GuV berücksichtigt und bei der Ergebnisermittlung gegenüber gestellt. Ausgewiesen wird nach der Aufrechnung von Aufwendungen und Erträgen nach der Gliederung unter Position 16 der Jahresüberschuss als Gesamterfolg im Unternehmen zum Geschäftsjahr als Abrechnungsperiode, und zwar als Ergebnis nach Steuern. Sofern die Aufwendungen die Erträge übersteigen, liegt ein Jahresfehlbetrag vor.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, erfolgt innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ab 2016 nach dem UKV kein Ausweis mehr zu einem "außerordentlichen Ergebnis " sowie zugeordneten außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen, weiterhin entfällt auch die vorherige Position zum "Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit". Die Eingrenzung der Umsatzerlöse auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit ist in der GuV ab 2016 nicht mehr relevant.
Liegen im Geschäftsjahr Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen vor, dann sind diese erst nach der Pos. 16 - Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag - auszuweisen.
Kleinstkapitalgesellschaften können eine verkürzte Staffelung als Gliederung nach § 275 Abs. 5 HGB anwenden.
In den Bauunternehmen wird das Umsatzkostenverfahren (UKV) selten herangezogen, es überwiegt das Gesamtkostenverfahren (GKV), vor allem mit Bezug auf die hergestellten Leistungen als Gesamtleistung und den dafür angefallenen Kosten.

Beispiel: Gewinn- und Verlustrechnung nach Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)

Gliederung der GuV
nach dem UKV für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen:
GuV nach Umsatzkostenverfahren
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