Buchhaltung / Rechnungswesen

Ergebnisarten (in der GuV)

In einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) werden Aufwendungen und Erträge für eine Abrechnungsperiode (in der Regel für das Geschäftsjahr) gegenübergestellt. Als Differenz stellt sich ein Gewinn oder Verlust als Ergebnis dar. Die Aufstellung richtet sich nach der vorgegebenen Gliederung im Handelsgesetzbuch (HGB) entweder nach dem:
Das GKV wird in Bauunternehmen vorgezogen, basierend auf dem gesamtleistungsorientierten Wertbildungsprozess in der Baudurchführung.
Ableitend aus dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG vom 15.7.2015) ist die bisherige Staffelung der einzelnen Positionen in der GuV nur noch für Geschäftsjahre des Unternehmens heranzuziehen, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurden. Die danach maßgebenden Ergebnisarten sind im Beispiel unter "Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bis 2015 " ausgewiesen. Angeführt sind in der Gliederung noch:
  • das "Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit" in Pos. 14 und
  • das "außerordentliche Ergebnis" in Pos. 17.
Beide Ergebnisarten entfallen in der Gliederung der GuV für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen werden. Der Begriff der Umsatzerlöse (Pos. 1) wurde ausgeweitet und nicht mehr nur auf die Gewöhnlichkeit der Geschäftstätigkeit bezogen. Weiterhin werden die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen künftig mit unter den sonstigen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen ausgewiesen. An die Stelle des außerordentlichen Ergebnisses tritt die Pflicht zur Angabe von außergewöhnlichen Sachverhalten nach Art und Betragshöhe im Anhang zum Jahresabschluss.
Welche Ergebnisarten sich nunmehr in der ab 2016 geänderten Staffelung zur GuV darstellen, wird im Beispiel unter "Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ab 2016 " veranschaulicht.
Nach dem GKV werden in der GuV zunächst die Gesamterträge (Summe der Pos. 1 bis 4) den Gesamtaufwendungen (Summe der Pos. 5 bis 8) gegenübergestellt. Als Differenz zeigt sich das Betriebsergebnis, das oft freiwillig ausgewiesen wird.
Verbindlich vorgeschrieben sind nach Abzug der "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Pos. 14)" der Ausweis des "Ergebnisses nach Steuern (Pos. 15)" sowie nach Abzug "Sonstiger Steuern (Pos. 16)" des Jahresüberschusses oder ggf. eines Jahresfehlbetrags (Pos. 17).
Nach diesem hierarchischen Aufbau der einzelnen Ergebnisarten lässt sich auch eine entsprechende Analyse nach Einflussfaktoren gestalten. Sie ist für innerbetriebliche und analytische Aussagen zur Ergebniserwirtschaftung mindestens in der angeführten Tiefe erforderlich.
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen die Positionen 1 bis 5 nach dem GKV zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis " zusammenfassen. Es drückt den geschaffenen Neuwert des Bauunternehmens aus, d. h. ohne Einflüsse aus Materialaufwand und Fremdleistungen bzw. Bauleistungen der Nachunternehmer.
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