Buchhaltung / Rechnungswesen

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ab 2016

In einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) werden Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr als Abrechnungsperiode gegenübergestellt. Dargestellt wird die GuV in Staffelform (im Gegensatz zur Bilanz in Kontoform). Sie lässt sich nicht einfach aus den Abschlussbuchungen des Kontensystems ableiten, sondern muss durch Zu- und Abschreibungen statistisch zusammengestellt werden. Es gilt das Bruttoprinzip, d. h. die einzelnen Aufwands- und Ertragsarten sind vollständig und unsaldiert auszuweisen.
Für Geschäftsjahre im Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen wurden, gelten für die GuV die im HGB geänderten Anforderungen auf Grundlage des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG vom 17. Juli 2015). Zunächst betrifft dies die Gliederung bzw. geänderte Staffelung zu den auszuweisenden Positionen bzw. Ergebnisarten.
Die Gliederung ist verbindlich in § 275 im Handelsgesetzbuch (HGB) vorgeschrieben, wobei zwischen dem


gewählt werden kann.
Der Unterschied besteht darin, dass beim GKV im Bauunternehmen die gesamten Kosten der Periode (Kosten der hergestellten Leistungen) den Erlösen der abgesetzten, mit Schlussrechnung belegten Leistungen einschließlich der zu Herstellungskosten bewerteten Bestandsänderungen an unfertigen Bauleistungen gegenübergestellt werden. Dagegen werden beim UKV lediglich die Kosten der abgesetzten Leistungen und die Erlöse dieser Leistungen, also nur die reinen Umsätze, in der GuV berücksichtigt. Beide Verfahren führen am Ende schließlich zu demselben Ergebnis.
In Bauunternehmen wird das GKV vorgezogen. Dafür spricht bei der Wertbildung der auf die Gesamtbauleistung orientierte Bauprozess.
Maßgebend für die Erträge und Aufwendungen ist nicht mehr die Eingrenzung auf die "gewöhnliche" Geschäftstätigkeit. Folglich entfällt der vorherige Ausweis eines "Ergebnisses aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit". Weiterhin ist auch nicht mehr ein "außerordentliches Ergebnis" mit zugeordneten außergewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen darzustellen. Angefallene außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind nunmehr in den "sonstigen betrieblichen Erträgen" und "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" aufzunehmen und darüber hinaus als außergewöhnliche Sachverhalte nach Art und Betrag im Anhang anzugeben.
Die "Beispiel-Übersicht" unten liefert einen Überblick zu den verschiedenen auszuweisenden Positionen 1 bis 17 in der GuV nach dem GKV sowie zu den verschiedenen Ergebnisarten mit beispielhaften Angaben in T-€. Die Ziffern vor den Positionen beziehen sich auf bzw. leiten sich ab aus den bezifferten Positionen der GuV nach dem GKV in § 275 Abs. 2 HGB in der gültigen Form für nach dem 31.12.2015 begonnene Geschäftsjahre.
Im Beispiel werden zunächst die Komponenten des Betriebsergebnisses dargestellt, danach um die Positionen des Finanzbereichs ergänzt und dann zum "Unternehmensergebnis vor Steuern" zusammengefasst. Der Ausweis dieser Ergebnisarten ist nicht vorgeschrieben, kann und wird oft freiwillig erfolgen.
Nach diesem hierarchischen Aufbau der einzelnen Ergebnisarten lässt sich auch eine entsprechende Analyse nach Einflussfaktoren vornehmen. Für innerbetriebliche und analytische Aussagen zur Ergebniserwirtschaftung ist aber eine tiefer gehende Betrachtung mindestens wie dargestellt sinnvoll.
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen die Positionen 1 bis 5 mit Bezug auf § 276 HGB zu einem Posten unter der Bezeichnung Rohergebnis zusammenfassen. Kleinstkapitalgesellschaften können anstelle der vollständigen Staffelung die GuV wie folgt darstellen:
  1. Umsatzerlöse
  2. sonstige Erträge
  3. Materialaufwand
  4. Personalaufwand
  5. Abschreibungen
  6. sonstige Aufwendungen
  7. Steuern
  8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Nun sollen noch einige Positionen der GuV näher betrachtet werden:
  • Die Erträge der Positionen 1 bis 4 repräsentieren Bauleistungen, Leistungen der Nebenbetriebe an Dritte (z. B. Betonfertigteile aus dem betriebseigenen Betonwerk), aber auch Lieferungen und Leistungen gegenüber Arbeitsgemeinschaften (ARGEn). Entsprechend zählt auch die Ergebnisübernahme von der ARGE an den beteiligten Baubetrieb zu den Erlösen (Position 1). Von den Umsatzerlösen sind jedoch Erlösschmälerungen sowie die Umsatzsteuer und sonstiger mit dem Umsatz verbundener Steuern abzuziehen.
  • Die Position 2 - Bestandsänderungen an unfertigen Bauleistungen - u. a. entspricht dem Gegenposten der in der Bilanz aktivierten Bestände zu Herstellungskosten. Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
  • Zu der Position 3 - Andere aktivierte Eigenleistungen - gehören selbst erstellte Gebäude, Werkzeuge und ggf. zu aktivierende Großreparaturen.
  • Die sonstigen betrieblichen Erträge (Position 4) umfassen zum Teil sehr verschiedene Bestandteile, so z. B.:
    • Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
    • Erträge aus höheren Verkaufserlösen gegenüber Buchwerten aus dem Abgang von Baumaschinen und Geräten,
    • Erträge aus nicht eingetretenen Verlusten einzelwertberichtigter Forderungen,
    • außerordentliche Erträge, die jedoch in einem Bauunternehmen in der Regel selten und meistens nur von geringem Umfang anfallen, beispielsweise rechnen dazu Erträge aus langfristigen Gerichtsverfahren u. a.,
    • erhaltene Patent- und Lizenzgebühren.
  • Zur Position 5.b) - Aufwendungen für bezogene Leistungen - gehören bauspezifisch die Kosten für Leistungen der Nachunternehmer, für Fremdreparaturen, Fremdlöhne und Fertigungslizenzen.
  • zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Position 8) zählen im Wesentlichen die Verwaltungs- bzw. Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), nunmehr auch ggf. angefallene außerordentliche Aufwendungen, z. B. Verluste in Verbindung mit einer Stilllegung von betrieblichen Kapazitäten und Geschäftsbereichen, Verluste aus ungewöhnlichen Schadensfällen, sofern sie nicht über eine Versicherung abgedeckt sind.
  • Erträge aus Abzinsungen sind mit unter der Pos. 11 - sonstige Zinsen und ähnliche Erträge - gesondert auszuweisen sowie bei Anfall auch Erträge aus Währungsumrechnungen.
  • Die Zinsen und ähnlichen Aufwendungen (Position 13) umfassen neben den Zinsen für aufgenommene Kredite auch sämtliche Nebenkosten der Kreditaufnahme (z. B. Bereitstellungsgebühren, Bürgschaftsprovisionen) und Diskontbeträge bei Wechseln, weiterhin auch Aufwendungen aus Abzinsungen und ggf. Aufwendungen aus Währungsumrechnungen.
  • Treten zum Geschäftsjahr auch Veränderungen zu Kapital- und Gewinnrücklagen ein, dann dürfen diese in der GuV erst nach dem Posten 17 - Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag - ausgewiesen werden.
Welche speziellen Bewertungsmethoden bei den einzelnen Positionen in der GuV angewandt wurden, ist im Anhang mit anzugeben.
Der in der GuV ausgewiesene Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ist nur selten das tatsächlich erzielte Jahresergebnis im Bauunternehmen. Der Jahresüberschuss resultiert aus den abgerechneten Bauleistungen. Ein bereits erwirtschafteter Gewinn aus hergestellten, aber noch nicht abgerechneten Bauleistungen wird nicht und darf auch nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip!).
Weiterhin vermindern Zukunftsgrößen wie Rückstellungen, z. B. für Mängelansprücheverpflichtungen, das Periodenergebnis. Daraus leitet sich der Wunsch ab, neben den Ergebnissen der GuV auch eine Aussage - ggf. auch schätzungsweise - zu erhalten, die auf das tatsächlich erwirtschaftete Jahresergebnis schließen lässt. Das ist mit Hilfe von Korrekturrechnungen möglich.

Ergebnisarten in der GuV (Gesamtkostenverfahren) für nach dem 31.12.2015 begonnene Geschäftsjahre

Ergebnisarten in der GuV (Gesamtkostenverfahren) für nach dem 31.12.2015 begonnene Geschäftsjahre
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