Buchhaltung / Rechnungswesen

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bis 2015

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist als Bestandteil des Jahresabschlusses aufzubereiten. Gegenübergestellt werden Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr als Abrechnungsperiode. Die Differenz ist der Erfolg als Gewinn (oder Verlust). Dargestellt wird die GuV in Staffelform, im Gegensatz dazu die Bilanz in der Regel in Kontoform.
Die Gliederung ist verbindlich in § 275 im Handelsgesetzbuch (HGB) vorgeschrieben, wobei zwischen dem gewählt werden kann.
In Bauunternehmen wird das GKV vorgezogen, vor allem der gesamtleistungsorientierte Wertbildungsprozess spricht dafür.
Bei der Staffelung der einzelnen Positionen in der GuV ist zu unterscheiden, ob es sich im Unternehmen um vor dem 31. Dezember 2015 oder nach dem 31. Dezember 2015 begonnene Geschäftsjahre handelt. Für bis 31.12.2015 begonnene Geschäftsjahre gilt die bisherige Staffelung mit 20 Positionen nach dem GKV und 19 Positionen nach dem UKV.
Die Übersicht unter "Beispiele" liefert einen Überblick zu den verschiedenen auszuweisenden Positionen 1 bis 20 sowie den verschiedenen Ergebnisarten mit beispielhaften Angaben in T-€ zu den einzelnen Positionen der GuV nach dem GKV. Die Ziffern vor den Positionen beziehen sich auf bzw. leiten sich ab aus den bezifferten Positionen der GuV nach dem GKV in § 275 Abs. 2 HGB in der gültigen Form für bis 31.12.2015 begonnene Geschäftsjahre.
Maßgebend dabei ist der Ausweis von Erträgen bzw. Umsatzerlösen sowie gegenüberstehenden Aufwendungen für die "gewöhnliche" Geschäftstätigkeit sowie dem Ausweis des "Ergebnisses aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit" unter Pos. 14 als Summe aus dem Betriebsergebnis und dem Finanzergebnis. Letztere Ergebnisarten sind im Gliederungsschema nach § 275 Abs. 2 HGB nicht aufgeführt, ihre Angabe in der GuV ist freiwillig, ebenso ein Ausweis des Unternehmensergebnisses vor Steuern sowie des Neutralen Ergebnisses als Summe aus Finanzergebnis und außerordentlichem Ergebnis.
Für bis 31.12.2015 begonnene Geschäftsjahre ist das außerordentliche Ergebnis (soweit angefallen) verbindlich unter Pos. 17 sowie die zugehörigen außerordentlichen Erträge unter Pos. 15 und außerordentlichen Aufwendungen unter Pos. 16 auszuweisen.
Nach diesem hierarchischen Aufbau der einzelnen Ergebnisarten lässt sich auch eine entsprechende Analyse nach Einflussfaktoren gestalten. Für innerbetriebliche und analytische Aussagen zur Ergebniserwirtschaftung ist aber eine tiefer gehende Betrachtung mindestens wie dargestellt sinnvoll. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen verschiedene Positionen auch zum Rohergebnis zusammenfassen.
Der in der GuV ausgewiesene Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ist nur selten das tatsächlich erzielte Jahresergebnis im Bauunternehmen. Der Jahresüberschuss resultiert aus den abgerechneten Bauleistungen. Ein bereits erwirtschafteter Gewinn aus hergestellten, aber noch nicht abgerechneten Bauleistungen wird nicht und darf auch nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip!).
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 begonnen wurden, entfällt mit den Änderungen im HGB unter Bezug auf das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG vom 17. Juli 2015) der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses. Angefallene außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind in den "sonstigen betrieblichen Erträgen" und "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" aufzunehmen und darüber hinaus als außergewöhnliche Sachverhalte nach Art und Betrag im Anhang anzugeben. Da damit zugleich auch die Eingrenzung auf eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit bei Erträgen und Aufwendungen nicht mehr relevant ist, entfällt der Ausweis eines Ergebnisses aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit.
Detailliertere Ausführungen hierzu erfolgen unter Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ab 2016, ebenso nähere Betrachtungen zu den Inhalten einzelner Positionen in der GuV nach dem GKV.

Beispiel: Ergebnisarten

Die Übersicht liefert einen Überblick zu den verschiedenen Ergebnisarten mit beispielhaften Angaben in T-€ zu den einzelnen Positionen der GuV nach dem GKV.
Übersicht: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
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