Jahresabschluss / HGB

Uneinbringliche Forderungen

Als Forderungen gelten allgemein Ansprüche gegenüber Dritten, meistens auf Zahlung gegen Geld. Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn
  • sie durch gerichtliche Entscheidung für unberechtigt erklärt wurde,
  • das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wurde,
  • die Zwangsvollstreckung fruchtlos ist und auch zukünftig fruchtlos bleiben wird,
  • die Durchsetzung des Anspruchs wirtschaftlich wegen zu hoher Kosten unsinnig wird.
Zum Jahresabschluss ist vor allem die Bewertung von Forderungen von Wichtigkeit. Für zweifelhafte Forderungen gilt das strenge Vorsichtsprinzip. Uneinbringliche Forderungen sind zum Jahresabschluss abzuschreiben bzw. auszubuchen. Nach § 252 Abs. 1, Nr. 3 im Handelsgesetzbuch (HGB) sind solche Forderungen einzeln zu erfassen und zu bewerten.
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