Buchhaltung / Rechnungswesen

Forderungsverlust

Fallen Forderungen als Ansprüche gegenüber einem Dritten auf Geldzahlung oder ggf. Gewährung einer Sach- oder Dienstleistung, ganz oder teilweise aus, dann liegen Forderungsverluste vor. Solche Verluste können resultieren aus:
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Zu prüfen bleibt, zu welchem Wert ein Verlust auszuweisen ist. Handelt es sich dabei um eine zweifelhafte Forderung, dann ist sie im Jahresabschluss mit Bezug auf § 266 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) nur mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Die Differenz bis zum Rechnungsbetrag stellt sich dann als Verlust dar. Liegt eine uneinbringliche Forderung vor, dann ist sie mit dem vollen ursprünglichen Wert abzuschreiben bzw. als Verlust auszubuchen.
Darüberhinaus kann zum Jahresabschluss noch eine Pauschalwertberichtigung auf Forderungen vorgenommen werden, und zwar in Höhe nach allgemeiner kaufmännischer Vernunft (1 % bis 3 % vom Forderungsbestand). Sie stellt zunächst ebenfalls einen Forderungsverlust dar.
Die Forderungsverluste können auch mit der Kennzahl "Forderungsausfallquote" verdeutlicht werden, und zwar nach folgender Berechnung:
Wertberichtigung zu Forderungen x 100 %=... %
Umsatz bzw. Gesamt-Bauleistung
Je niedriger die Quote ausfällt, um so sicherer sind die Forderungen und mögliche Verluste geringer. Sie sollte als Ziegröße 1 % nicht überschreiten. Eine niedrige Ausfallquote ist beispielsweise auch zur Beurteilung bei Abtretung einer Forderung zur Sicherung von Bedeutung. Zur besseren Durchsetzung von Forderungen und zur dinglichen Sicherung von Werklohnansprüchen ist am 1.1.2009 das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG vom 23.10.2008) in Kraft getreten.
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