Buchhaltung / Rechnungswesen

Unfertige Bauplanungsleistungen

Leistungen der Bauplanung fallen nach den Regelungen in der HOAI (als HOAI 2013 seit 17. August 2013 in Kraft) unterschiedlich nach Inhalt und Umfang mit Bezug auf die einzelnen Leistungsphasen und Leistungsbilder nach HOAI wie für Gebäude, Innenräume, Freianlagen u. a. an.
Solange eine vertraglich vereinbarte Bauplanungsleistung noch nicht fertiggestellt ist, gilt sie als unfertig. Der Erfassung der eigenen unfertigen Planungsleistungen ist - analog wie für unfertige Bauleistungen- besondere Aufmerksamkeit in der monatlichen Leistungsabrechnung eines Unternehmens der Bauplanung zu schenken. Sie bestimmt wesentlich den ordnungsgemäßen Ausweis der Leistungskennzahlen des Ingenieurbüros.
Die Tiefe der Erfassung sollte sich in Anlehnung an die betriebliche Gliederung richten nach:
  • Hauptkostenstellen als einzelne Bauplanungsabteilungen und Projektgruppen, in denen die planerischen Hauptleistungen erbracht werden und
  • Kostenträgern als planerische Leistungen für die Leistungsbilder gemäß vertraglicher Bindung, für die möglichst Einzelabrechnungen erfolgen sollten.
Die Erfassung der unfertigen Planungsleistungen sollte vorgenommen werden:
  • monatlich wertmäßig zum Monatsende und
  • in der Tiefengliederung nach den festgelegten Kostenträgern als Planungsaufträge sowie
  • auf der Grundlage des materiellen Fertigstellungsgrades.
Dafür kann die Erfassungsmethode unterschiedlich gewählt werden:
  • Bei reinen Zeitpreisleistungen können die aufgewendeten und abrechenbaren Leistungsstunden als Grundlage dienen. Multipliziert mit dem Stundenpreis ergeben sie dann den Wert der unfertigen Leistungen zum Erfassungsstichtag.
  • Bei parameter- und bausummenabhängigen Planungsleistungen ist der für den Auftrag vorkalkulierte Gesamt-Leistungsumfang heranzuziehen und zum Abrechnungsstichtag ein prozentualer kumulativer Fertigstellungsgrad zu bestimmen bzw. ggf. einzuschätzen. Eine Ermittlung von Stundensätzen sollte hierzu nicht erfolgen, weil sie die Exaktheit der Leistungsermittlung verzerren kann, wenn der Ist-Stundenaufwand nicht dem echten materiellen Fertigstellungsgrad entspricht. Es läge dann ggf. ein Leistungsvorgriff vor, wenn der vorgesehene Stundenaufwand im Ist anteilig überzogen wird bzw. bei Fertigstellung die bisher erfasste unfertige Leistung den Wert der Vorkalkulation überschreitet und dann mit der Schlussabrechnung evtl. eine negative Korrektur der Gesamtleistung erforderlich ist.
  • Für die möglichst reale Ermittlung der unfertigen Planungsleistungen sollten die Fertigstellungsgrade untergliedert werden, beispielsweise nach den einzelnen Leistungsphasen nach HOAI, aus denen sich der Gesamtwert der Planungsleistung zusammensetzt.
Die gesamte eigene unfertige Bauplanungsleistung errechnet sich danach als Summe der unfertigen Leistungen der einzelnen Kostenträger bzw. Aufträge zum Abrechnungsstichtag. Unfertige Planungsleistungen aus der Kooperation mit Dritten können im Umfang und der Höhe nach auf Grundlage der vorliegenden Rechnungen von Dritten aufgenommen werden.
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