HOAI

Abschlagsrechnungen nach HOAI

Abschlagsrechnungen nach HOAI
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Architekten und Ingenieure können für Bauplanungsleistungen nach § 632 a BGB Abschlagszahlungen vom Auftraggeber (AG) als Besteller verlangen. Diesbezügliche Regelungen sollen im Architekten- und Ingenieurvertrag als Werkvertrag nach § 650 p BGB getroffen werden. Die Honorare als Vergütung zu Grundleistung nach HOAI nach den Leistungsbildern nach HOAI und deren Leistungsphasen können nach den "Orientierungswerten" in den Honorartabellen der HOAI 2021 vereinbart und abgerechnet werden.
Regelungen zur Rechnungslegung und Zahlung erfolgen in § 15 der HOAI 2021 nur noch mit Verweisen auf §§ 632 a und 650 g im BGB. Danach ist für die Fälligkeit für die nach der HOAI 2021 erfassten und von den Vertragsparteien vereinbarten Planungsleistungen die Regelung in § 650 g BGB maßgebend. Die Vergütung ist zu entrichten, wenn vom Besteller die Leistung abgenommen wurde, ggf. eine Abnahme entbehrlich ist und der Leistende dem Besteller eine prüffähige Rechnung erteilt hat.
Wie für Bauleistungen ist es auch für vereinbarte Honorarleistungen nach der HOAI möglich, Abschlagsrechnungen durch den Bauplaner vorzusehen:
  • zu schriftlich festgelegten Zeitpunkten oder
  • in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen nach HOAI.
Zwischen den Vertragspartnern können in Textform auch andere Zahlungsweisen und dafür erforderliche Abrechnungen bzw. Rechnungslegungen vereinbart werden.
Erhält der Leistende vom Auftraggeber die Abschlagszahlung, dann gilt der daraus erzielte Gewinn bereits als "endgültig" verdient. Unbedeutend dabei ist es, ob und wann die Planungsleistungen abgenommen worden sind. Dies wurde mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14. Mai 2015 – entgegen vorheriger Rechtsauffassungen – bekräftigt. Daraus folgend leitet sich ab, dass eine Bilanzierung im Rahmen des Jahresabschlusses einer teilfertigen Arbeit – im Sinne einer unfertigen Leistung – für einzelne Leistungsphasen der HOAI nicht mehr notwendig ist. Vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) wurde die Entscheidung gegenüber der Bundesarchitektenkammer bekräftigt.
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