Baurecht / BGB

Vergütung ohne Vereinbarung

Besonders bei Bauverträgen geringeren Umfangs und mit Nichtkaufleuten (Verbraucher) als Auftraggebern kommt es nicht selten vor, dass keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde. Dem Auftragnehmer steht dann eine „übliche“ Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zu, wenn sich aus den Preisermittlungsgrundlagen des Vertrags keine Vergütungshöhe ableiten lässt.
Der BGH hat in einem Urteil vom 26.10.2000 (Az.: VII ZR 239/98) zu einem ähnlichen Fall entschieden, dass diejenige Vergütung „üblich“ ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Partner am Ort der Werksleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind ggf. Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus. Auf dieser Basis ist die Üblichkeit evtl. durch einen Sachverständigen und nicht etwa durch zwei Vergleichsbaustellen zu ermitteln. Da damit nicht unerhebliche Darlegungs- und Beweislasten verbunden sein können, sollte von vornherein Klarheit durch die Vertragspartner über die Höhe der Vergütung geschaffen und daraufhin vereinbart werden.
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