Baurecht / BGB

Vergütung

Vergütung ist das Synonym für ein Entgelt, im speziellen Fall von Baumaßnahmen für die Leistungen auf Grundlage der vereinbarten Preise zu Bauleistungen. Zur Vergütung sind die jeweils für die Bauvertragsgestaltung maßgebenden Regelungen zu beachten, so
Im Werkvertragsrecht gilt nach § 632 Abs. 1 BGB "eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist". Sofern die Höhe nicht bestimmt ist, dann "ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen". Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Die Vergütung ist nach § 641 Abs. 1 BGB "bei Abnahme des Werkes zu entrichten". Bei Bauverträgen nach BGB und Verbraucherbauverträgen ist die Fälligkeit der Vergütung neben der Abnahme oder ggf. einer Abnahmefiktion (erläutert unter Abnahme bei BGB-Bauverträgen) noch an die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Bauunternehmer nach § 650g Abs. 4 BGB gebunden. Die Schlussrechnung muss eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Bauleistungen enthalten und für den Besteller und Verbraucher nachvollziehbar sein. Als besondere Form ist noch die Durchgriffsfälligkeit anzusehen, wenn ein Versprechen des Bestellers als Auftraggeber gegenüber einem Dritten vorliegt.
Ausgangspunkt für die Vergütung nach VOB sind:
Weitere Anforderungen zu öffentlichen Bauaufträgen werden in den betreffenden Vergabehandbüchern getroffen und sind zu berücksichtigen, so:
  • im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand: April 2016) im Abschnitt 450,
  • für den Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe April 2016) im Teil 3 unter Tz. 3.7 - Rechnungen und Zahlungen -.
Bestimmt wird zugleich für die Preisbildung und Vergütung, dass die Beschreibung eindeutig und erschöpfend die Leistung bestimmen muss und auch so von allen Bietern als Auftragnehmer gleichsam hinsichtlich aller preisbeeinflussenden Umstände zu verstehen ist.
Mit dem Bauvertrag wird vereinbart, welche Leistungen von Anfang an auf welcher Preisgrundlage zu vergüten sind. Das gilt auch für die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in den DIN 18299 bis 18459 in der VOB, Teil C und den dort speziell jeweils im Abschnitt 5 vorgegebenen Regeln für die Abrechnung der ausgeführten Leistungen als Leistungsmengen.
Ein vereinbarter Preis schließt auch evtl. notwendige Leistungen innerhalb der Frist für Mängelansprüche, beispielsweise Nachbesserungen ein.
Es können aber in der Bauausführung zu einem Bauvertrag auch noch weitere Vergütungsansprüche maßgebend werden, beispielsweise:
  • beim Bauvertrag nach BGB und dem Verbraucherbauvertrag zu vom Bauherrn geforderten und bei nicht vorliegemdem Einvernehmen angeordneten Leistungsänderungen nach §§ 650b und 650c BGB,
  • aus den verschiedenen Nachtragsarten nach der VOB Teil B in § 2, Abs. 3 bis 9,
  • infolge von beauftragten Stundenlohnarbeiten,
  • bei Kündigungen bzw. Teilkündigungen durch den Auftraggeber von vertraglich vereinbarten Leistungen nach § 8 Abs. 1, Nr. 2 VOB/B sowie bei Kündigungen aus wichtigem Grund nach § 648a bei Werkverträgen nach BGB,
  • aus vereinbarten Preisgleitklauseln,
  • bei Zeitvertragsarbeiten,
  • aus nachweislich entstandenen Schäden als Schadenersatzansprüche u. a.
Treten später während der Bauausführung Änderungen ein, so sind sie nicht von vornherein als vereinbarte Leistungen anzusehen. Es bedarf dann beispielsweise für zusätzlich vom Auftraggeber geforderte Leistungen einer Vertragsanpassung als nachträgliche Vereinbarung in Form von Nachträgen.
Bereits zu den Angeboten der Bieter bliebe vom Bauherrn bzw. Auftraggeber zu prüfen und werten, ob die kalkulierten Preise für die Bauleistungen nicht ggf. sittenwidrige Einheitspreise enthalten und/oder beispielsweise bei Stundenlohnarbeiten nicht als ortsübliche Preise anzusehen wären.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vergütung"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind fe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind fe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten. Beschleunigungsvergütung (Prämien) sind nur vorzusehe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten. Beschleunigungsvergütung (Prämien) sind nur vorzusehe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Diese Norm gilt für die Kostenplanung im Bauwesen, insbesondere für die Ermittlung und die Gliederung von Kosten. Sie erstreckt sich auf die Kosten von Hochbauten, Ingenieurbauten, Infrastrukturanlagen und Freiflächen sowie die damit zusammenhängende...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauleistungen sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stüc...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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