VOB A

Vergütung nach Einheitspreisen

Ein VOB-Vertrag geht als Standard vom Fall eines Einheitspreisvertrages nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 1 (analog auch § 4 EU und VS, jeweils Abs. 1, Nr. 1 in den Abschnitte 2 und 3) der VOB/A-2016 aus technisch und wirtschaftlich einheitlichen Teilleistungen nach den Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) für die Vordersätze je Mengeneinheit bestimmt und vereinbart.
Während und spätestens zum Ende der Bauausführung sind die tatsächlich ausgeführten Leistungen als Ist-Mengen festzustellen, in der Regel durch ein Aufmaß oder andere rechnerische Ermittlungen auf Grundlage der Bestimmungen im § 14 VOB/B sowie im Abschnitt 5 der jeweiligen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB/C. Letztere gelten allgemein als mit dem Vertrag bestimmte Abrechnungsvorschriften, insbesondere auch im Hinblick der dort bestimmten Übermessungsregeln.
Der wertmäßige Umfang der Vergütung ergibt sich dann aus der Multiplikation der nachgewiesenen Ist-Mengen mit den vereinbarten Einheitspreisen je Mengeneinheit der betreffenden Leistungsposition wie in § 2 Abs. 2 VOB/B festgelegt. Im Ergebnis steht dann der jeweilige Gesamtbetrag je Leistungsposition als Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer), da auch die Angabe zu den Einheitspreisen in Netto erfolgt.
Neben einer Vergütung nach Einheitspreisen können auch andere Vergütungs- bzw. Berechnungsarten mit Bezug auf § 4 Abs. 1, Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 in VOB/A-2016 vereinbart werden, beispielsweise eine Vergütung nach Pauschalsumme.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vergütung nach Einheitspreisen"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart ode...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauleistungen sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stüc...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sind so zu vergeben, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar: in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückz...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Bei den Pflegeleistungen handelt es sich um Fertigstellungspflege bis zum Zeitpunkt der Abnahme, für Pflegeleistungen gilt DIN 18035-4, die Pflegeleistungen sind durchschnittliche Regelannahmen, der Preis der Einzelleistung errechnet sich aus dem Ein...
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