Baurecht / BGB

Verzinsung von Überzahlungen

Eine Überzahlung liegt vor, wenn das Bauunternehmen für seine ausgeführten Leistungen zu den Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen einen höheren Betrag bezahlt erhält, damit bereits zu viel erhalten hat und folglich überzahlt wurde. Das Bauunternehmen hat dann den überzahlten Betrag zurückzuzahlen.
Das gilt auch bei ab 1. Januar 2018 abgeschlossenen BGB-Bauverträgen, wenn die tatsächliche Mehrvergütung gegenüber einer vorausermittelten geringer ist, aber die Abschlagszahlung durch den Besteller auf die vorausermittelte Mehrvergütung gezahlt wurde. Dann hat der Besteller Anspruch nach § 650c Abs. 3 BGB auf Rückgewähr überhöhter Abschlagszahlungen.
Das Bauunternehmen ist ggf. zur Rückzahlung aufzufordern, sofern sie nicht erfolgt. Wird sie nicht innerhalb einer vorzugebenden Frist geleistet, so befindet sich der Auftragnehmer ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat laut § 247 und § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen zu entrichten.
Eine Zinspflicht zur Differenz zwischen den Mehrvergütungen besteht ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Abschlagszahlung beim Bauunternehmen.
Die Zinshöhe beträgt:
  • 9 % bei Kaufleuten als Besteller bzw. Auftraggebern und
  • 5 % bei Verbrauchern
jeweils über dem Basiszinssatz, wobei bei Kaufleuten (nicht bei Verbrauchern) noch eine Pauschale in Höhe von 40 € als Mindestverzugsschaden gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechnet werden kann.
In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6.3.1998 (Az.: ZR 244/96) wurde dargelegt, dass der zu Unrecht Bereicherte (Auftragnehmer) nicht nur die Überzahlung, sondern auch die "gezogenen Nutzungen" herausgeben muss, und zwar die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Dazu rechnen die etwa erzielten Zinserträge, wobei Zinsen erst ab dem Zeitpunkt anfallen, wenn der Schuldner Kenntnis von der Überzahlung hat.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Verzinsung von Überzahlungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
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