Baurecht / BGB

Rückgewähr überhöhter Abschlagszahlungen

Bei einem ab 1. Januar 2018 abgeschlossenen Bauvertrag nach BGB können vom Besteller sowie auch vom Verbraucher bei einem Verbraucherbauvertrag Leistungsänderungen begehrt und auch angeordnet werden, die dann ggf. mit einer Mehrvergütung nach § 650c Abs. 1 oder 2 BGB verbunden sind. Die Berechnung des Vergütungsanspruchs ist vom Bauunternehmen im Voraus vorzunehmen. Auf den ermittelten Betrag kann eine Abschlagszahlung nach § 650c Abs. 3 BGB angesetzt werden. Der tatsächliche Betrag zur Mehrvergütung selbst lässt sich erst nach Abnahme der Leistung bestimmen und wird danach fällig.
Weist dann die Schlussrechnungslegung eine die tatsächliche Mehrvergütung übersteigende und erfolgte Abschlagszahlung aus, hat der Besteller Anspruch auf eine Rückgewähr der sich daraus ableitenden Differenz nach § 650c Abs. 3 BGB.
Zugleich besteht auch eine Zinspflicht zur Differenz ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Abschlagszahlung beim Bauunternehmen. Die Zinshöhe beträgt wie bei den Verzugszinsen nach §§ 288 und 289 BGB bei Verträgen mit Bestellern als Kaufleute 9 % sowie bei Verträgen mit Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz.
Liegen ggf. mehrere Mehrvergütungen und daraufhin erfolgte Abschlagszahlungen vor, dann ist für den Zinsbeginn der jeweilige Eingang der Abschlagszahlungen heranzuziehen und die Berechnung evtl. gestaffelt vorzunehmen.
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