Baurecht / BGB

Überzahlung zu Bauleistungen

In Verbindung mit der abschließenden Prüfung von erfolgten Zahlungen des Auftraggebers (AG) zu den Rechnungen (Voraus-, Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen) bzw. der Schlusszahlungserklärung über die Leistungen des Bauunternehmens als Auftragnehmer kann sich daraus ableiten, dass der Auftragnehmer bereits zu viel erhalten hat und damit überzahlt wurde. Der Auftragnehmer hat dann den überzahlten Betrag auf Verlangen des Auftraggebers - wegen von der VOB nicht ausgeschlossener ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 BGB - zurückzuzahlen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Auftraggeber. Das gilt auch nach einem Urteil des OLG Köln vom 17. Januar 2018 (Az.:16/U 17/16- NZB,465) für Zahlungen, die ein Auftraggeber mit Rücksicht auf einen "gestörten Bauablauf" geleistet hat. Eine dazu geforderte und darauf bezogene Darlegungslast des Auftragnehmers scheidet nach dem Urteil aus, wenn der "Auftraggeber sachkundig ist und durch seinen objektüberwachenden Ingenieur vertiefte Kenntnis vom Bauablauf hat".
Der Auftragnehmer kann sich nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen und hat den überzahlten Betrag zu erstatten. Zu öffentlichen Bauaufträgen werden ab 2018 in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) und Vergabehandbüchern keine Regelungen mehr getroffen, da Überzahlungen allgemein nur selten auftreten und die Berufung auf Wegfall der Bereicherung eher bei Privatpersonen als Auftragnehmer denkbar ist. Letztere sollten mit Schreiben zur Rückzahlung aufgefordert werden. Leistet der Auftragnehmer die Rückforderung nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist (z. B. 14 Tage), befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat laut § 247 BGB Verzugszinsen als Kaufmann in Höhe von gegenwärtig 9 % über dem Basiszinssatz sowie ggf. eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6.3.1998 (Az.: ZR 244/96) wird dargelegt, dass der zu Unrecht Bereicherte (Auftragnehmer) nicht nur die Überzahlung, sondern auch die "gezogenen Nutzungen" herausgeben muss, und zwar die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Dazu rechnen die etwa erzielten Zinserträge, wobei Zinsen erst ab dem Zeitpunkt anfallen, wenn der Schuldner Kenntnis von der Überzahlung hat.
Sollte keine Zahlung in der vorgegebenen Frist erfolgen, dann gilt für Rückforderungsansprüche ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) des § 195 BGB. Auch für öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich keine längere Zeit einzuräumen.
Demgegenüber ergibt sich ein Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus sogenannten "a-conto-Zahlungen" = Abschlagszahlungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag und nicht aus dem Bereicherungsrecht, wie der BGH mit einem Urteil vom 30.09.2004 (Az.: VII ZR 187/03) bestätigte. Für die Geltendmachung des Überschusses durch den Auftraggeber genügt seine Darlegungspflicht, wenn er die Schlussrechnung des Auftragnehmers substantiiert bestreite. Es sei dann Sache des Auftragnehmers, dieser Darlegung zu widersprechen und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Zahlungen zu den Abschlagsrechnungen endgültig zu behalten.
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