Baurecht / BGB

Abschlagszahlung nach BGB

Nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 kann der Bauunternehmer vom Besteller als Auftraggeber nach § 632a Abs. 1 BGB "eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen", wobei nicht mehr auf die vorherige Regelung des nur schwierig zu ermittelnden "Wertzuwachses" abgestellt wird. Die Neuregelung lehnt sich an die Auslegung zur Abschlagszahlung nach VOB in § 16 Abs. 1 VOB/B an und stellt gegenüber der Vergangenheit eine bessere Rechtslage beim BGB-Bauvertrag dar.
Die vertragsgemäß erbrachte Leistung lässt sich relativ einfach während der Bauausführung bestimmen, so beispielsweise bei
  • einer vorliegenden Leistungsbeschreibung mit Einheitspreisen (EP) als Multiplikation der ausgeführten Leistungemengen mit den jeweils vereinbarten Einheitspreisen oder
  • einem Pauschalvertrag auf Grundlage der vereinbarten Leistungspauschalen für Teilleistungen, Arbeits- und Leistungsabschnitte u. a.
Der Bauunternehmer wird diese Leistungen durch Aufstellungen – in der Regel eines Aufmaßes und der daraufhin vorbereiteten Abschlagsrechnung – nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen werden.
Als Leistung gelten auch die für die geforderte Leistung angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Besteller:
  • nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen wurde oder
  • eine entsprechende Sicherheit, beispielsweise durch eine Garantie oder eine Bürgschaft als sonstiges Zahlungsversprechen, hierfür geleistet wird.
Dies ist bei Bauverträgen nach BGB in gleicher Art und Weise wie bei einem VOB-Bauvertrag geregelt.
Sind die erbrachten Leistungen jedoch nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast hierfür trägt bis zur Abnahme der Bauunternehmer. Eine Beweislastumkehr kann sich aus einer Abschlagszahlung nicht ableiten.
Vorliegende Mängel können nicht mehr Grund für eine Verweigerung sein, wenn der Besteller die Beseitigung verlangen kann. Angemessen für einen Zahlungsabzug ist die Vorschrift in § 641 Abs. 3 BGB, wonach in der Regel "das Doppelte (seit 01.01.2009, vorher das Dreifache) der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten" als „Druckzuschlag“ abgezogen werden kann.
Spezielle Regelungen gelten für abgeschlossene Verträge ab 2018 und sind ergänzend zu beachten zu:
Bei Abschlagszahlungen zu Verbraucherbauverträgen darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen nach § 650m Abs. 1 BGB jedoch 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (einschließlich für Nachtragsleistungen) nicht übersteigen. Von der ersten Abschlagszahlung kann der Auftraggeber im Falle eines Verbrauchers eine Vertragserfüllungssicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung einbehalten.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abschlagszahlung nach BGB"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
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