Lohn / Tarif / Rente

Vorgabewerte zum Leistungslohn

Die Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen kann auch im Leistungslohn nach der erbrachten Leistung erfolgen. Dem Bauunternehmer steht es jedoch frei, ob in seinem Unternehmen im Leistungslohn gearbeitet werden soll. Die speziellen Anforderungen und Bedingungen für die Arbeit im Leistungslohn regelt der „Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005“ (RTV-Leistungslohn).
Der RTV-Leistungslohn bildet die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Leistungslohns auf Basis methodisch ermittelter Vorgabewerte und einer schriftlichen Leistungsvereinbarung zum Leistungslohn. Diese Vereinbarung ist freiwillig zwischen der Leistungsgruppe, die als Arbeitskolonne im Leistungslohn arbeiten soll, und dem Arbeitgeber zu treffen.
Wichtigste Grundlage für die zu erbringende Bauleistung sind die Vorgabewerte, die von der Leistungsgruppe nach Einarbeitung und ohne Gesundheitsschädigung auf Dauer erreicht werden sollen. Nach § 3 Abs. 1 RTV-Leistungslohn sind die Vorgabewerte methodisch zu ermitteln. Auszugehen ist von der Leistung, die von jedem Arbeitnehmer nach Einarbeitung erreicht werden kann. Dabei sind persönliche Erholungszeiten sowie sachliche Verteilzeiten (beispielsweise Rüstzeiten) zu berücksichtigen.
Über die Methode zur Ermittlung der Vorgabewerte ist im Voraus zwischen dem Unternehmen als Arbeitgeber und der Leistungsgruppe bzw. dem Betriebsrat Einigkeit herbeizuführen. Der RTV- Leistungslohn empfiehlt im § 3 Abs. 2 als Grundlage für die betrieblich anzusetzenden Vorgabewerte die von den Tarifvertragsparteien anerkannten Tabellen über Arbeitszeit-Richtwerte (AR), die für den Hochbau (AR-H) und Tiefbau (AR-T) vorliegen. Erforderlich ist eine betriebliche und speziell objektbezogene Anpassung im Vergleich mit den bisher im Ist erzielten Arbeitszeiten für die einzelnen Leistungseinheiten. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle, die vorgesehene Ausstattung der Leistungsgruppe mit Baumaschinen und Geräten und die Belieferung mit Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffen.
Die vorgesehenen Vorgabewerte sind in der Leistungsvereinbarung schriftlich festzuhalten und der Leistungsgruppe von Beginn der Bauausführung auszuhändigen. Der Sprecher der Leistungsgruppe kann mit Bezug auf § 3 Abs. 4 RTV-Leistungslohn nach Rücksprache mit den Gruppenmitgliedern den Vorgaben innerhalb von 5 Arbeitstagen widersprechen.
Sind von der Leistungsgruppe während der Bauausführung nach Leistungslohn weiterhin Leistungen auszuführen, die nicht dem Inhalt der Leistungsvereinbarung entsprechen, dann sind diese Leistungen mit auszuführen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Arbeiten der Vereinbarung besteht. In solchen Fällen sind ergänzende Vorgabewerte festzulegen und die Ausführung der Leistungen ggf. im Zeitlohn vorzusehen und zu vereinbaren. Auf jeden Fall sollten von der Gruppe die erforderlichen zusätzlichen Zeiten festgehalten und gesondert dokumentiert werden.
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