Lohn / Tarif / Rente

Abrechnung bei Leistungslohn

Bei Anwendung des Leistungslohns ist für die Entlohnung eine aktuelle und aussagefähige Abrechnung notwendig, und zwar mit Bezug auf § 6 im "Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn)". Er bildet die Rechtsgrundlage für die Anforderungen sowie Bedingungen für die Leistungsentlohnung, die im vorgegebenen Rahmen auch nach betriebsindividuellen Gestaltungsmöglichkeiten erfolgen kann.
Je nachdem, ob die Leistungsabrechnung periodisch oder erst nach Fertigstellung einzelner Teilleistungen bzw. Arbeitsabschnitte erfolgt, sind auch die Stunden zeitraum- oder arbeitsabschnittsbezogen abzurechnen. Maßgebend ist, dass es sich dabei um solche Einheiten handelt, die auch der Kapazitäts- und Bauablaufplanung zugrunde liegen und abrechnungstechnisch abgrenzbar sind.
Abzurechnen sind einerseits die geleisteten Mengen, möglichst mittels Aufmaß. Zum anderen müssen täglich die Ist-Stundenverbräuche erfasst werden. Dafür sollten die auch für den Soll-lst-Stundenvergleich in vielen Bauunternehmen verwendeten Bautagesberichte herangezogen werden. Durch den Bauleiter bzw. Polier bliebe dann zu prüfen:
  • die eingetragenen Gesamtstunden pro Arbeitskraft,
  • die Aufteilung der Gesamtstunden nach Arbeitsvorgängen,
  • die eingetragenen Tagelohnstunden und deren Berechtigung.
Übersteigt die Summe der Leistungslohn-Stunden (Soll-Stunden) die Summe der tatsächlich gearbeiteten Stunden (Ist-Stunden), so liegt als Differenz ein sogenannter Stunden-Überschuss vor, bezeichnet als Leistungslohn-Mehrstunden oder Plus-Stunden. Diesen Stunden-Überschuss hat der Arbeitgeber auf die Mitglieder der Leistungsgruppe entsprechend der Anzahl der von ihnen gearbeiteten Ist-Stunden zu verteilen. Dem einzelnen Mitglied der Leistungsgruppe sind seine gearbeiteten Ist-Stunden und sein anteiliger Stunden-Überschuss mit dem für ihn geltenden anrechnungsfähigen tariflichen Stundenlohn als Bonus beim Leistungslohn zu vergüten.
Ist jedoch die Anzahl der Ist-Stunden für die ausgeführte Bauleistung geringer als die Anzahl der Soll-Stunden, dann liegt eine Überschreitung der Stundenvorgaben vor. Die Differenz stellt Minus-Stunden dar. Sie wird mit Bezug auf § 6 Abs. 5 im RTV-Leistungslohn den an der Baumaßnahme beteiligten Arbeitnehmern nur mit 50 v.H. ihres Gesamttarifstundenlohn (GTL) vergütet (Malus-Prinzip beim Leistungslohn). Dem Arbeitnehmer sind jedoch mindestens 90 v.H. seiner in diesem Lohnabrechnungszeitraum für die tarifliche Arbeitszeit zustehenden Vergütung zu sichern.
Nicht vereinbarte Leistungen sind auch bei vereinbarter Arbeit im Leistungslohn mit auszuführen und werden mit Vorgabewerten und Mengen dem Leistungsschein zugerechnet. Ein Vergütungsanspruch besteht für einwandfreie, sach- und fachgerecht ausgeführte Arbeiten. Aufsichtsführende Arbeitnehmer sind am Leistungserfolg der Gruppe nicht beteiligt.
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