Lohn / Tarif / Rente

Vorgabewerte beim Leistungslohn

Wird im Bauunternehmen die Entlohnung nach Leistungslohn vorgesehen, kann als Rechtsgrundlage der "Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn)" herangezogen werden. Er verweist in § 3 auf Anforderungen an die Vorgabewerte als Zeitvorgaben für die Leistungsausführung.
Vorgabewerte stellen Zeitwerte dar. Nach den Voraussetzungen im RTV-Leistungslohn sollen sie methodisch ermittelt werden. Infrage kommen dabei:
  • die Zeitaufnahme,
  • die Multimomentaufnahme,
  • die Nachkalkulation,
  • der Vergleich mit gleichartigen Arbeitsverfahren und
  • Schätzungen.
Die Zeitaufnahme ist weniger geeignet, da es in den Bauunternehmen meistens keine oder nur wenig geeignete Fachkräfte gibt und die damit verbundenen Kosten zu hoch sind. Auch werden Nachkalkulationen oft nur selten unter dem Aspekt durchgeführt, daraus Vorgabewerte abzuleiten. Geeigneter sind die Aussagen und Erkenntnisse aus den Soll-Ist-Vergleichen zum Arbeitszeitaufwand und für die in den Kalkulationen anzusetzenden Stundenvorgaben. Daneben sollten auch die Erfahrungswerte der Bauleitungen und Poliere aus der Baudurchführung genutzt werden.
Wichtig ist es, dass die Vorgabewerte realitätsnah und motivierend sind. Das können durchaus auch überbetriebliche Werte erfüllen. In den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat dafür entschließt, sollten die gemeinsam von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes erarbeiteten Richtwerte (Arbeitszeit-Richtwerte) angewendet werden. Sie liegen für verschiedene Leistungsbereiche im Hochbau (z. B. Beton-, Schal-, Mauer-, Estrich-, Putzarbeiten u. a.) und Tiefbau (z. B. Pflaster- und Steinsetz-, Erd-, Verbauarbeiten u. a.) vor.
Zu beachten bleibt, dass diese Vorgaben in der Regel nur von wenigen Wiederholungen der Tätigkeiten ausgehen und deshalb nur bei Einführung der Leistungsentlohnung herangezogen werden sollten. Bei wiederholter Verwendung müssen diese Vorgabewerte überprüft und den Erfordernissen angepasst werden. Daraus profitiert auch die Kalkulation für den künftigen Ansatz in den Angebots- und Arbeitskalkulationen.
Leistungsgrundlage für die Vorgabe soll nach § 3 Abs. 1 RTV-Leistungslohn die Normalleistung beim Leistungslohn sein. Darunter wird die menschliche Leistung verstanden, die von jedem ausreichend geeigneten Arbeitnehmer nach Einarbeitung und voller Übung ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann, wenn er die in der Vorgabezeit enthaltenen richtigen, persönlichen Verteil- und Erholungszeiten einhält. Die Betriebsvertretung kann Einsicht in die Ermittlungsunterlagen der festgelegten Vorgabewerte verlangen.
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