Die VOB/A-EU regelt die EU-weite Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Bauaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Seit September 2026 gelten aktualisierte Vorgaben zu Eignungsnachweisen, Losen, Marktkonsultationen und digitalen Verfahren.
Was regelt die VOB/A-EU?
Die VOB/A-EU legt fest, wie öffentliche Bauaufträge ausgeschrieben und vergeben werden, deren Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die EU-weite Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen richtet sich nach den Regelungen des europäischen Vergaberechts.
Für Bauaufträge durch öffentliche Auftraggeber gelten u. a. folgende Vorschriften:
Aktualisierung und Anwendung der VOB/A-EU 2026
Aufgrund dieser EU-Paragrafen wird Abschnitt 2 häufig als VOB/A-EU bezeichnet. Die Änderungen in der VOB/A – Abschnitt 2 (VOB/A-EU), Ausgabe 2026, leiteten sich aus dem Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 ab. Es reformiert das Vergaberecht umfassend, vereinfacht Verfahren und digitalisiert Abläufe.
Erreichen und überschreiten öffentliche Bauaufträge die nach EU-Richtlinien vorbestimmten EU-Schwellenwerte, dann sind sie EU-weit auszuschreiben und zu vergeben. Abschnitt 2 der VOB/A-EU enthält die hierfür maßgeblichen Regelungen. Dieser Abschnitt wurde auf Grundlage des GWB und des § 3 Satz 2 VgV aktualisiert. Vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wurde die neue Fassung der EU-Paragrafen im Abschnitt 2 der VOB/A am 22. Juli 2026 bekannt gegeben und im Bundesanzeiger vom 24. August 2026 veröffentlicht. Der aktualisierte Abschnitt 2 der VOB/A (2026) ist seit dem 8. September 2026 bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben anzuwenden. Die Neufassung modernisiert und präzisiert wichtige Punkte. Die Grundstruktur zu EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben wird jedoch nicht vollständig geändert. 
Die VOB/A-EU regelt die EU-weite Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen nach den Vorgaben des europäischen Vergaberechts.
Bild: © f:data GmbH
Wesentliche Änderungen der VOB/A-EU 2026
Aus dem Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 ergeben sich wesentliche Änderungen der EU-Paragrafen in Abschnitt 2 der VOB/A.
Die Neuregelungen betreffen insbesondere:
- Anwendungsbereich,
- Losvergabe,
- Eignungsprüfung,
- Leistungsbeschreibung und
- Prüfung / Wertung von Angeboten.
Anwendungsbereich und Verfahrensarten
Anlass der Neufassung waren vor allem die Anpassungen an das zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz. Daraus ableitend sind u. a. wesentliche Änderungen zu den EU-Paragrafen in Abschnitt 2 der VOB/A hervorzuheben: Öffentliche Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zu vergeben. Der Bauauftragsbegriff umfasst „sowohl die Planung als auch die Ausführung“; eine gleichzeitige Planung ist dabei nicht erforderlich. Für die Ermittlung des Schwellenwerts ist weiterhin der geschätzte Gesamtauftragswert aller Bauaufträge für eine Baumaßnahme maßgeblich (§ 1 EU).
Ein öffentlicher Auftraggeber kann vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens eine Marktkonsultation durchführen, z. B. zu verfügbaren Ausführungen und innovativen Lösungen. Unzulässig bleibt jedoch ein Vergabeverfahren, das ausschließlich zur Erkundung des Marktes dient (§ 2 EU). Die bisherigen Verfahrensarten (offenes und nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft) bleiben bestehen. Die Wahl des Verfahrens richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Voraussetzungen und ist nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren (§§ 3 bis 3b EU).
Die Regelungen zu Rahmenvereinbarungen wurden präzisiert. Die Anforderungen sind bereits in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen eindeutig zu beschreiben (§ 4a EU).
Losvergabe, Eignung und Leistungsbeschreibung
Die Regelungen zur Losvergabe wurden neu geregelt und durch eigenständige Vorschriften ergänzt:
Als Eignungskriterien für die Leistungsfähigkeit eines Bieters können der Umsatz und vergleichbare Leistungen herangezogen werden. Ein geforderter Mindestjahresumsatz soll das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten, wenn nicht besondere Gründe vorliegen (§§ 6 und 6a).
Künftig soll der Eignungsnachweis eines Bieters durch Eigenerklärungen erfolgen. Er kann auch durch Listeneintrag im Präqualifizierungsverzeichnis erbracht werden. Weitere Nachweise im Vergabeverfahren sind nur noch von den aussichtsreichen Bewerbern und Bietern zu verlangen (§ 6b EU). Bisherige Aussagen zur Leistungsbeschreibung wurden fortgeschrieben. Die Neuregelungen zu technischen Spezifikationen betreffen vorrangig Anforderungen an: - Nachhaltigkeit,
- Energieeffizienz und
- Barrierefreiheit.
Technische Spezifikationen dürfen bestimmte Bieter oder Produkte jedoch nicht ohne sachlichen Grund bevorzugen oder ausschließen (§§ 7 bis 7c EU).
Vergabeunterlagen, Nebenangebote und Angebotsfristen
Vertragsbedingungen und Vergabeunterlagen wurden fortgeführt mit Anpassung an die elektronische Kommunikation. Der Auftraggeber hat klare Festlegungen zu treffen und anzugeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen werden. Bei Zulassung sind zusätzlich die Mindestanforderungen und die Modalitäten für die Einreichung mitzuteilen (§§ 8 bis 8c EU). Bekanntmachungen und Angebotsfristen werden fortgeschrieben. Die Fristen müssen angemessen sein. Sie sollen eine sachgerechte Vorbereitung von Angeboten durch die Bieter gewährleisten und diese nicht unangemessen erschweren. Fristverkürzungen sind nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zulässig (§§ 9 bis 10d EU).
Anforderungen an die Form, Prüfung und Wertung der Angebote wurden ebenfalls weiterentwickelt. Zuschlagskriterien sind nachvollziehbar und diskriminierungsfrei anzuwenden. Im offenen Verfahren ist grundsätzlich eine Reihenfolge festzulegen, nach der zunächst Angebote und danach die Eignung zu prüfen ist (§§ 11 bis 13 und 16b EU).
Nachforderung, Preisprüfung und weitere Verfahrensregelungen
Die Regelungen zu Nachforderungen von Unterlagen und Preisangaben wurden neu gefasst. Vom Auftraggeber ist festzulegen, ob, wann und welche Unterlagen vorzulegen (z. B. Eigenerklärungen / Nachweise) oder auszuschließen sind. Als Frist gelten höchstens sechs Kalendertage nach Aufforderung. Die Regelungen unterscheiden, welche Unterlagen nachgereicht werden können oder keinesfalls nachgefordert werden dürfen. Die Entscheidung des Auftraggebers ist präzise zu dokumentieren (§ 16a EU).
Fehlende Preisangaben dürfen grundsätzlich nicht nachgefordert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn lediglich in unwesentlichen Positionen Preisangaben fehlen und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt wird. Eine nachträgliche Änderung der Preisgestaltung bleibt unzulässig.
Liegen zu Angeboten ungewöhnlich niedrige Preise oder unangemessen hohe oder niedrige Kosten vor, darf ein Zuschlag nicht erteilt werden. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, das sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt. Anforderungen hierzu sowie zur Wertung von Angeboten werden fortgeschrieben (§ 16d EU). Die §§ 17 bis 22 wurden an die geänderten rechtlichen Anforderungen angepasst und aktualisiert. Das betrifft z. B. die Informations- und Wartepflichten nach § 19 EU. Es wird außerdem geregelt, unter welchen Voraussetzungen Änderungen eines Auftrags während der Vertragslaufzeit zulässig sind, ohne dass eine neue Ausschreibung oder ein neues Vergabeverfahren erforderlich wird (§ 22 EU).