öffentliche Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zu vergeben (§ 1 EU),
freie Wahl durch den Auftraggeber, ob ein offenes oder nicht offenes Vergabeverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb vorgesehen wird, wobei der Vorrang des offenen Verfahrens entfällt und die übrigen Verfahren nur bei Erfüllung der Voraussetzungen zu Verfügung stehen (§ 3 a EU),
Vereinfachungen, z. B. das Verhandlungsverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb zu verwenden (vgl. § 3 a EU Abs. 2 und 4),
Bestimmung von Voraussetzungen zur Vergabe von Bauleistungen durch Abschluss von Rahmenvereinbarungen (§ 4 a EU),
weitere Möglichkeit zur Aufteilung einer Baumaßnahme in getrennt zu vergebende Lose, wobei jedoch künftig der Auftraggeber die Anzahl der Lose beschränken kann (§ 5 EU),
Regelung zu den Eignungskriterien in Anlehnung an die Regelungen im GWB (§ 6 EU),
Vorschreiben des Auftraggebers, dass bestimmte Bauaufgaben selbst vom Bieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft auszuführen ist (§ 6 d EU), Anführung von Ausschlussgründen aus den §§ 123 und 124 des GWB (§ 6 e EU),
erstmals formulierte Voraussetzungen, wie eine "Selbstreinigung" von Unternehmen nach früheren Verfehlungen erfolgen kann (§ 6 f EU),
Zulassung von Nebenangeboten bei Nichtäußerung des Auftraggebers und wenn ausschließlich der Angebotspreis als ein Zuschlagskriterium herangezogen wird ( § 8 EU Abs. 2, Nr. 3, Sätze 2 und 5), Bereitstellung der Vergabeunterlagen zu Beginn des Vergabeverfahrens auf elektronischem Weg unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig (vgl. § 12 a EU Abs. 1, Nr. 1), Übernahme verkürzter Angebotsfristen aus den EU-Richtlinien, aber nicht als Regelfristen, sondern mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber stets die Angemessenheit zu prüfen hat (§ 11 EU), Voraussetzungen für die vollelektronische Durchführung des Vergabeverfahrens einschließlich von Übermittlungen ( § 11, 12, 13 EU),
Auftragsbekanntmachung mittels einer Vorinformation (§ 12 c EU),
Vorgabe eines Öffnungstermins (anstatt eines Eröffnungstermins) im offenen und nicht offenen Verfahren, an dem die Bieter nicht mehr teilnehmen müssen (§ 14 EU),
Ausschluss des Bieters bei Verweigerung zur Aufklärung des Angebots und von Angaben (§ 16 EU),
Regelung zu Voraussetzungen für den Auftraggeber, wie die Lebenszykluskosten des Beschaffungsgegenstands zu berücksichtigen sind (§ 16 d EU),
Vergabebekanntmachung ist dem Veröffentlichungsamt spätestens 30 Kalendertage (vorher 48 Tage) nach Auftragserteilung elektronisch zu übermitteln (§ 18 EU),
Übernahme der Regeln für die Dokumentation des Vergabeverfahrens aus der VgV (§ 20 EU),
Formulierung von Regelungen, unter welchen Umständen Änderungen zum Auftrag während der Vertragslaufzeit vorliegen, die ggf. eine neue Ausschreibung bzw. ein neues Vergabeverfahren notwendig machen (§ 22 EU) .