VOB A

VOB/A-EU

Regelungen zur Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen bei Erreichen und oberhalb der Schwellenwerte werden im Abschnitt 2 der VOB/A mit den EU-Paragrafen in der VOB getroffen. Mit Bezug darauf wird dieser Abschnitt 2 oft auch als VOB/A-EU bezeichnet. Neu gefasst wurde der Abschnitt in der VOB/A 2016 auf Grundlage von reformierten Regelungen des EU-Gesetzgebers, die in den deutschen Vergaberegelungen zu berücksichtigen waren und seit 18. April 2016 in Kraft sind. Die neuen EU-Paragrafen lösten die vorher bezeichneten "EG-Paragrafen" ab. Sie umfassen auch Aussagen zur EU-weiten Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber als Umsetzung der Regelungen zum europäischen Vergaberecht, soweit sie nicht im GWB oder übergreifend in der aktualisierten VgV geregelt werden, wodurch auch der Umfang des Abschnitts 2 anwuchs.
Als wesentliche Umsetzungen aus dem 2016 reformierten Vergaberecht sind seitdem in den Paragrafen im Abschnitt 2 der VOB/A hervorzuheben:
  • öffentliche Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zu vergeben (§ 1 EU),
  • freie Wahl durch den Auftraggeber, ob ein offenes oder nicht offenes Vergabeverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb vorgesehen wird, wobei der Vorrang des offenen Verfahrens entfällt und die übrigen Verfahren nur bei Erfüllung der Voraussetzungen zu Verfügung stehen (§ 3 a EU),
  • Vereinfachungen, z. B. das Verhandlungsverfahren nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb zu verwenden (vgl. § 3 a EU Abs. 2 und 4),
  • Bestimmung von Voraussetzungen zur Vergabe von Bauleistungen durch Abschluss von Rahmenvereinbarungen (§ 4 a EU),
  • weitere Möglichkeit zur Aufteilung einer Baumaßnahme in getrennt zu vergebende Lose, wobei jedoch künftig der Auftraggeber die Anzahl der Lose beschränken kann (§ 5 EU),
  • Regelung zu den Eignungskriterien in Anlehnung an die Regelungen im GWB (§ 6 EU),
  • mögliche, aber freiwillige Verwendung einer "Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung-EEE " als Eignungsnachweis, die vom Auftraggeber zu akzeptieren ist, wobei aber der Bieter auch auf seine Präqualifikation nach VOB bzw. seinen Listeneintrag verweisen oder Einzelnachweise vorlegen kann (§ 6 b EU),
  • Vorschreiben des Auftraggebers, dass bestimmte Bauaufgaben selbst vom Bieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft auszuführen ist (§ 6 d EU),
  • Anführung von Ausschlussgründen aus den §§ 123 und 124 des GWB (§ 6 e EU),
  • erstmals formulierte Voraussetzungen, wie eine "Selbstreinigung" von Unternehmen nach früheren Verfehlungen erfolgen kann (§ 6 f EU),
  • Zulassung von Nebenangeboten bei Nichtäußerung des Auftraggebers und wenn ausschließlich der Angebotspreis als ein Zuschlagskriterium herangezogen wird ( § 8 EU Abs. 2, Nr. 3, Sätze 2 und 5),
  • Bereitstellung der Vergabeunterlagen zu Beginn des Vergabeverfahrens auf elektronischem Weg unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig (vgl. § 12 a EU Abs. 1, Nr. 1),
  • Übernahme verkürzter Angebotsfristen aus den EU-Richtlinien, aber nicht als Regelfristen, sondern mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber stets die Angemessenheit zu prüfen hat (§ 11 EU),
  • Voraussetzungen für die vollelektronische Durchführung des Vergabeverfahrens einschließlich von Übermittlungen ( § 11, 12, 13 EU),
  • Auftragsbekanntmachung mittels einer Vorinformation (§ 12 c EU),
  • Vorgabe eines Öffnungstermins (anstatt eines Eröffnungstermins) im offenen und nicht offenen Verfahren, an dem die Bieter nicht mehr teilnehmen müssen (§ 14 EU),
  • Ausschluss des Bieters bei Verweigerung zur Aufklärung des Angebots und von Angaben (§ 16 EU),
  • Regelung zu Voraussetzungen für den Auftraggeber, wie die Lebenszykluskosten des Beschaffungsgegenstands zu berücksichtigen sind (§ 16 d EU),
  • Vergabebekanntmachung ist dem Veröffentlichungsamt spätestens 30 Kalendertage (vorher 48 Tage) nach Auftragserteilung elektronisch zu übermitteln (§ 18 EU),
  • Übernahme der Regeln für die Dokumentation des Vergabeverfahrens aus der VgV (§ 20 EU),
  • Formulierung von Regelungen, unter welchen Umständen Änderungen zum Auftrag während der Vertragslaufzeit vorliegen, die ggf. eine neue Ausschreibung bzw. ein neues Vergabeverfahren notwendig machen (§ 22 EU) .
Vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) wurde der Abschnitt 2 mit den EU-Paragrafen der VOB/A überbearbeitet und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Bundesanzeiger bereits vorab am 19. Februar 2019 bekannt gemacht. Nach entsprechendem Verweis in der Vergabeverordnung (VgV ) am 18. Juli 2019 für öffentliche Baumaßnahmen in Kraft.) vom 17. Juli 2019 (im BGBl. I, S.1081) traten aktualisierte Regelungen im Abschnitt 2 ab 18. Juli 2019 für öffentliche Baumaßnahmen in Kraft. Sie sind anzuwenden für alle Bauvorhaben bei Erreichen und oberhalb der Schwellenwerte, die ab 18. Juli 2019 bekannt gemacht oder - sofern keine Bekanntmachung vorgeschrieben ist - gegenüber Unternehmen begonnen wurden. In der Gesamtausgabe zur VOB 2019 mit Ausgabedatum September 2019 erscheint der Abschnitt 2 der VOB/A.
Der Abschnitt 2 in der VOB/A-2019 wurde teils redaktionell sowie teils in Anlehnung von Aktualisierungen im Abschnitt 1 (Basisparagrafen in der VOB/A) überarbeitet. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
  • inhaltsgleiche Übertragung in §§ 8 EU und 16 EU bezüglich der Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie zum Nachfordern von Unterlagen nach Abschnitt 1,
  • ersatzlose Streichung von Fristen zur elektronischen Kommunikation infolge Ablaufs,
  • Niederschrift über den Eröffnungstermin kann nach §14 EU Abs. 3 auch in Textform gefertigt werden,
  • Überarbeitung des § 16a EU, wonach Preisangaben bei mehreren unwesentlichen Positionen nachgefordert werden können, wenn dies in der Vergabeunterlage nicht ausgeschlossen wurde.
Die Änderungen in den EU-Paragrafen der VOB/A- 2019 erforderten auch Anpassungen in verschiedenen Formblättern und Richtlinien im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017). Die Änderungen im VHB- Bund zum Stand 2019 (VHB-Änderungen 2019) wurden als Dokumentation durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bekannt gegeben und seit 1. August 2019 anzuwenden. Soweit geänderte Formblätter in elektronische Systeme integriert werden müssen, sind sie spätestens ab 1. Februar 2020 anzuwenden. Nicht von Änderungen betroffene Formblätter und Richtlinien gelten fortführend weiter.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "VOB/A-EU"

DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -

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