VOB A

Auftragsbekanntmachung zur Vergabe

Auftragsbekanntmachung zur Vergabe
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Die Auftragsbekanntmachung leitet sich für öffentliche Bauaufträge aus der Vergabeverordnung (VgV) ab und findet ihre Umsetzung in der VOB Teil A jeweils im § 12 der Abschnitte 1 bis 3 sowohl für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich als auch für EU-weite Vergaben sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.
Bei einer Auftragsbekanntmachung teilt der öffentliche Auftraggeber seine Absicht mit, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Öffentliche Ausschreibungen zu nationalen Vergaben können bekannt gemacht werden beispielsweise in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auch auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen (z. B. auf www.sevice.bund.de). Bei einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind die Bauunternehmen in entsprechenden Medien aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. Ausgenommen sind hierbei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie solche Verfahren, bei denen eine Vorinformation zur Vergabe als Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde. Die wesentlichsten Festlegungen wie zu Terminen, Lose u. a. müssen bereits im Vergabevermerk getroffen werden, um daraus Daten für die Bekanntmachung zu entnehmen.
Für öffentliche Aufträge und analog für beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb wird in § 12 Abs. 2 VOB/A (2019) vorgeschrieben, welche Angaben Auftragsbekanntmachungen zu enthalten haben. Neu zu beachten wäre, dass auch Zuschlagskriterien für nationale Angebote und ggf. deren Gewichtung mit benannt werden, sofern dies nicht in den Vergabeunterlagen erfolgt.
Der Auftraggeber kann auch bereits in der Auftragsbekanntmachung erklären, auf welchem Weg die weitere Kommunikation erfolgen soll. Er kann zwischen der elektronischen Kommunikation oder der Kommunikation in Papierform wählen. Bei elektronischer Kommunikation sind danach die Anforderungen für die elektronische Vergabe nach §§ 11 und 11a in VOB/A zu berücksichtigen.
Die Bekanntmachung für EU-weite Ausschreibungen hat nach dem von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformular zu erfolgen und ist danach dem Amt für Veröffentlichungen der EU elektronisch mit Nachweis des Tages der Absendung zu übermitteln. Eine Veröffentlichung kann auch zusätzlich im Inland vorgenommen werden, beispielsweise in amtlichen Veröffentlichungsblättern, Tageszeitungen und auch auf Internetportalen, ggf. auf dem Portal der Bundesverwaltung (www.bund.de).
Bezüglich öffentlicher Bauaufträge wird weiter verwiesen auf spezielle Aussagen mit Muster-Formularen bzw. Formblättern sowie Erläuterungen in den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu Bauleistungen für:
  • Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) mit den Formblättern 121 und 122 für nationale Vergaben und 123 EU und 123 VS einschließlich Anleitungen zum Ausfüllen der sehr unterschiedlichen Auftragsbekanntmachungen zu EU- und VS-Verfahren, wobei die Änderungen mit der VOB/A ebenfalls Aktualisierungen zu Details und Anpassungen erforderten,
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 2 unter Tz. 2.1 – Bekanntmachungen –.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Auftragsbekanntmachung zur Vergabe"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
In der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann....
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Beim wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. § 10b EU Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teiln...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgem...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach seiner Wahl das offene und das nicht offene Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestatt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung.(2) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Kalendert...
- DIN-Norm im Originaltext -
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