VOB A

Auftragsbekanntmachung zur Vergabe

Auftragsbekanntmachung zur Vergabe
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Die Auftragsbekanntmachung leitet sich für öffentliche Bauaufträge aus der Vergabeverordnung (VgV) ab und findet ihre Umsetzung in der VOB Teil A jeweils im § 12 der Abschnitte 1 bis 3 sowohl für nationale Vergaben im Unterschwellenbereich als auch für EU-weite Vergaben sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Bauaufträge.
Bei einer Auftragsbekanntmachung teilt der öffentliche Auftraggeber seine Absicht mit, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Öffentliche Ausschreibungen zu nationalen Vergaben können bekannt gemacht werden beispielsweise in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auch auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen (z. B. auf www.sevice.bund.de). Bei einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind die Bauunternehmen in entsprechenden Medien aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. Ausgenommen sind hierbei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie solche Verfahren, bei denen eine Vorinformation zur Vergabe als Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde. Die wesentlichsten Festlegungen wie zu Terminen, Lose u. a. müssen bereits im Vergabevermerk getroffen werden, um daraus Daten für die Bekanntmachung zu entnehmen.
Für öffentliche Aufträge und analog für beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb wird in § 12 Abs. 2 VOB/A (2019) vorgeschrieben, welche Angaben Auftragsbekanntmachungen zu enthalten haben. Neu zu beachten wäre, dass auch Zuschlagskriterien für nationale Angebote und ggf. deren Gewichtung mit benannt werden, sofern dies nicht in den Vergabeunterlagen erfolgt.
Der Auftraggeber kann auch bereits in der Auftragsbekanntmachung erklären, auf welchem Weg die weitere Kommunikation erfolgen soll. Er kann zwischen der elektronischen Kommunikation oder der Kommunikation in Papierform wählen. Bei elektronischer Kommunikation sind danach die Anforderungen für die elektronische Vergabe nach §§ 11 und 11a in VOB/A zu berücksichtigen.
Die Bekanntmachung für EU-weite Ausschreibungen hat nach dem von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformular zu erfolgen und ist danach dem Amt für Veröffentlichungen der EU elektronisch mit Nachweis des Tages der Absendung zu übermitteln. Eine Veröffentlichung kann auch zusätzlich im Inland vorgenommen werden, beispielsweise in amtlichen Veröffentlichungsblättern, Tageszeitungen und auch auf Internetportalen, ggf. auf dem Portal der Bundesverwaltung (www.bund.de).
Bezüglich öffentlicher Bauaufträge wird weiter verwiesen auf spezielle Aussagen mit Muster-Formularen bzw. Formblättern sowie Erläuterungen in den Vergabe- und Vertragshandbüchern zu Bauleistungen für:
  • Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) mit den Formblättern 121 und 122 für nationale Vergaben und 123 EU und 123 VS einschließlich Anleitungen zum Ausfüllen der sehr unterschiedlichen Auftragsbekanntmachungen zu EU- und VS-Verfahren, wobei die Änderungen mit der VOB/A ebenfalls Aktualisierungen zu Details und Anpassungen erforderten,
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 2 unter Tz. 2.1 – Bekanntmachungen –.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Auftragsbekanntmachung zur Vergabe"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe kann mittels einer Vorinformation bekannt gegeben werden, die die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags enthält.2. Eine Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.(2) 1. Mitte...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Vergabeunterlagen bestehen aus1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3), gegebenenfalls Teilnahmebedingungen (Absatz 2 Nummer 6) und2. den Vertragsunterlagen (§ 8a EU und §§ 7 EU bis 7c EU).(2) 1. Das ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
In der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann....
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a. Eine mündliche Kommunikation...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel)...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Auszuschließen sind1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,3. Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 EU Absatz 2 Nummer 5 nich...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Vergabeunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 12 EU Absatz 3 oder dem Tag der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Nummer 3 unentgeltlich mit uneingeschränktem und vollständigem dire...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
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