VOB A

Vergabeverordnung (VgV)

Die Verfahrensweise bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei Erreichen vorbestimmter Schwellenwerte sowie die Zuständigkeiten und Durchführung von Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen wurden durch die "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12. April 2016 in BGBl. I S 624 und mit letzten Änderungen vom 9. Juni 2021" geregelt.

Grundlagen

Grundlagen lieferten die vom EU-Gesetzgeber mit mehreren Richtlinien modernisierten Vergabevorschriften, insbesondere zu Ausschreibungen und Vergaben bei Erreichen der Schwellenwerte. Betroffen von der Modernisierung sind auch die Anforderungen und Regelungen:
Als wichtige Aspekte in der VgV sind als Änderungen hervorzuheben mit Bezug:
  • zu Anwendungsregelungen bei EU-weiten Vergaben nach Abschnitt 2 der VOB Teil A,
  • zur Vertraulichkeit von Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen
  • zur Berechnung von maßgeblichen Schwellenwerten,
  • zu elektronischen Auktionen u. a.
In Verbindung mit der VgV wurde auch der Teil A der VOB in den Abschnitten 1 bis 3 aktualisiert und fortführend in der Ausgabe "VOB/A - Ausgabe 2019" abgefasst und bekanntgemacht. Die Regelungen der aktualisierten Abschnitte traten am 18. Juli 2019 in Kraft. Sie sind anzuwenden für alle öffentlichen Bauvorhaben und speziell nach den Abschnitten 2 und 3 bei Erreichen und oberhalb der Schwellenwerte.

EU-weite Vergaben nach Schwellenwerten

Bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben sind die Schwellenwerte wichtig, die für die Anwendung des Vergaberechtsschutzes und der damit verbundenen Verfahrens- und Formvorschriften für Ausschreibungen gelten. Mit der delegierten EU-Verordnung vom 10. November 2021 wurden die Schwellenwerte für 2022 und 2023 fortgeschrieben. Die neuen Schwellenwerte betragen für:
  • öffentliche Bauaufträge 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €),
  • Liefer- und Dienstleistungen oberster und oberer Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 140.000 € (bisher 139.000 €),
  • alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge und übrige Auslobungsverfahren 215.000 € (bisher 214.000 €).
Eine bauliche Anlage darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, dass dadurch die Anwendung der Regelungen im Abschnitt 2 der VOB/A bzw. zu den Schwellenwerten umgangen werden kann. Bei einer Aufteilung in Lose ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgebend. Der Gerichtshof der EU entschied inzwischen auch, dass bei einer Stückelung eines Vorhabens über mehrere Jahre ebenfalls der Gesamtwert entscheidend ist.
In § 3 der VgV wird die Schätzung des Auftragswerts angeführt, die für jeden Auftrag und stets nur für einen Auftragswert vorzunehmen ist. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen. Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einschließlich von freiberuflichen Leistungen gilt oberhalb der EU-Schwellenwerte auch die VgV.
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