Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebotsfristen nach VOB

Nach § 10 in Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB Teil A sowie analog nach § 10a bis d EU im Abschnitt 2 bei EU-weiten Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte und nach § 10 a bis d VS im Abschnitt 3 der VOB/A bei Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit ist für die Bearbeitung und Einreichung eines Angebots dem Bieter eine ausreichende Angebotsfrist einzuräumen.
Dabei sind zu beachten:
  • die Schwierigkeit und Komplexität des Bauvorhabens und
  • damit verbundene Zeit für die Angebotsbearbeitung,
  • ggf. Zeit zur Besichtigung der künftigen Baustelle und besonders dann, wenn ein Angebot erst nach einer Ortsbesichtigung erstellt werden kann,
  • Zeit zur Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen und
  • Zeit für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung.
Für Baumaßnahmen unterhalb der Schwellenwerte ist die Angebotsfrist (auch bei Dringlichkeit) nicht unter 10 Kalendertagen zu bemessen.
Bei EU-weiten Ausschreibungen von Baumaßnahmen sind die Vorhaben meistens komplexer und erfordern in der Regel oft einen längeren Zeitaufwand für die Angebotserarbeitung. Durch den Auftraggeber ist folglich die Angemessenheit für die Frist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Daraus ableitend werden in § 10 a bis d EU im Abschnitt 2 (EU-Paragrafen in der VOB) der VOB/A folgende Mindestfristen bei EU-weiten Vergaben unterschiedlich hoch bestimmt:
  • 35 Kalendertage beim offenen Verfahren (§ 10 a EU, Abs. 1) gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, aber es kann auch erfolgen:
    • eine Verkürzung auf 15 Kalendertage bei begründeter Dringlichkeit,
    • eine Verkürzung auf 15 Kalendertage, wenn eine Vorinformation nach vorgeschriebenem Muster bereits vor Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 10 a EU, Abs. 2) erfolgte,
    • eine Verkürzung um 5 Kalendertage, wenn eine elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert wird,
    • eine Verlängerung um 5 Kalendertage, wenn ein uneingeschränkter und unentgeltlicher direkter Zugang zu den Vergabeunterlagen und eine elektronische Übermittlung zum Schutz der Vertraulichkeit nicht angeboten werden können,
    • eine Verlängerung nach Angemessenheit, wenn angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bietern zur Verfügung gestellt und/oder an den Vergabeunterlagen wesentliche Änderungen durch den öffentlichen Auftraggeber vorgenommen werden,
  • mindestens 30 Kalendertage im nicht offenen Verfahren sowie im Verhandlungsverfahren, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, aber es kann auch erfolgen:
    • eine Verkürzung auf 10 Kalendertage, wenn eine Vorinformation nach vorgeschriebenem Muster bereits vor Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 10 a EU, Abs. 2) erfolgte,
    • eine Verkürzung auf mindestens 10 Kalendertage aus Gründen der Dringlichkeit,
    • nicht unter 10 Kalendertage beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb,
    • eine Verkürzung um 5 Kalendertage, wenn eine elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert wird,
    • eine Verlängerung nach Angemessenheit, wenn angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bietern zur Verfügung gestellt und/oder an den Vergabeunterlagen wesentliche Änderungen durch den öffentlichen Auftraggeber vorgenommen werden, wobei eine Fristverlängerung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen muss.
      Wurden Zusatzinformation entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für das Angebot unerheblich, so muss der Auftraggeber die Frist nicht verlängern.
Für Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit sind die Angebotsfristen nach § 10 b VS im Abschnitt 3 der VOB/A (VS-Paragrafen in der VOB) heranzuziehen. Sie umfassen:
  • mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung zur Aufforderung zur Angebotsabgabe, eine Verkürzung oder Verlängerung kann aber vorgegeben werden, z. B.:
    • eine Verkürzung auf 36 Kalendertage, sofern eine Vorinformation nach vorgeschriebenem Muster bereits vor Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 10 b VS Abs. 4) erfolgte,
    • eine Verkürzung um weitere 5 Kalendertage, wenn ab der Veröffentlichung die Vertragsunterlagen auf elektronischem Weg frei zugänglich sind (§ 10 b VS Abs. 5),
    • eine Verkürzung auf mindestens 10 Kalendertage aus Gründen der Dringlichkeit (§ 10 b VS Abs. 6, Nr. 2).
Die angeführten Mindestfristen leiten sich aus den verkürzten Mindestfristen nach den EU-Vergaberichtlinien (wirksam ab 18. April 2016 im deutschen Vergaberecht) ab. Dabei handelt es sich nicht um Regelfristen. Zu prüfen bleibt jeweils, ob sie im Einzelfall anzuwenden sind.
Die Angebotsfrist läuft nicht mehr - wie vorher - mit der Öffnung des ersten Angebots ab, sondern nunmehr mit Ablauf des festgelegten Zeitpunkts. Wird eine vorgegebene Angebotsfrist überschritten, dann ist ein Angebot nicht mehr zu berücksichtigen und muss ausgeschlossen werden. Endet die Angebotsfrist jedoch an einem Sonntag, dann endet diese Frist erst nach Ablauf des folgenden Montags.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können aber Angebote in Textform noch zurückgezogen werden. In diesem Fall gilt dann das Angebot als nicht eingereicht. Das gilt gleichermaßen für jede Form der Ausschreibung, folglich auch bei einer freihändigen Vergabe.
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