Baurecht / BGB

Anzeigepflicht des Bauausführenden

Dem Bauunternehmer als Bauausführenden wird in verschiedenen Regelungen und Bedingungen zu Bauverträgen übertragen, Anzeigen zu erstatten. Das kann bei allen Bauvertragsarten der Fall sein.
Bei einem VOB-Vertrag obliegt dem Bauunternehmen beispielsweise in verschiedenen Paragrafen der VOB/B für die Erlangung von Rechten die Anzeige:
Bei einem Werkvertrag nach BGB ist vom bauausführenden Unternehmer zur Erlangung von Rechten anzuzeigen beispielsweise nach verschiedenen Paragrafen des BGB:
  • mit der Aufforderung zur Abnahme durch den Verbraucher über mögliche Rechtsfolgen einer nicht erklärten oder ohne Mängeln verweigerten Abnahme nach § 640 Abs. 2,
  • eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes bei einer Vertragskündigung nach § 648 Abs. 2,
  • zu einem Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung bei einer Änderung des Werkerfolg nach § 650b Abs. 1,
  • für eine gemeinsame Feststellung des Zustands des Werks bei Verweigerung einer Abnahme unter Angabe von Mängeln durch den Besteller nach § 650g Abs. 1.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Anzeigepflicht des Bauausführenden"

Auszug im Originaltext aus BbgBO (2018-11)
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein. Die Erlaubnis nach § 18 der Bet...
- Gesetze im Originaltext -
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