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Als Behinderung gilt ein Ereignis, das die Bauausführung hemmt oder verzögert. Bei Vertragsabschluss konnte das Bauunternehmen als Auftragnehmer davon nicht Kenntnis haben und mit dem Eintritt auch nicht rechnen.
Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, dann werden im § 6 in VOB Teil B detaillierte Regeln bei einer Behinderung hinsichtlich des Ablaufs und sich daraus abzuleitender Konsequenzen getroffen. Im BGB und folglich für einen Bauvertrag nach BGB sowie einen Verbraucherbauvertrag werden zur Behinderung keine Vorschriften bestimmt. Eine Behinderung ist bei einem VOB-Vertrag durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer dem Auftraggeber (AG) unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Weist der Auftraggeber die Behinderungsanzeige zurück, wird diese nicht unwirksam. Im Streitfall wäre zu prüfen, ob die Anzeige berechtigt war oder nicht. Liegt beispielsweise eine Behinderung durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse bei einem BGB-Bauvertrag vor, könnte dies Folgen für die Ausführungsfrist haben und sollte dann auch vom Bauausführenden gegenüber dem Bauherrn angezeigt werden.
Als Umstände für eine Behinderung kommen bei einem VOB-Vertrag infrage:
Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
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Im Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 23. März 2020 zu bauvertraglichen Fragen in Verbindung zur Corona-Pandemie wird ausgeführt, dass auch die „Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 c in der VOB/B auszulösen“. Dies kann aber nicht pauschal angenommen werden, sondern bliebe jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Diese angeführten Behinderungsumstände führen nach § 6 Abs. 2, Nr. 1 nach einer Behinderung zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist.
Welche Umstände dem Risikobereich des Auftraggebers zuzuordnen sind, ist oft strittig. Zugehörig sind in der Regel jedoch
Pflichtverletzungen des Auftraggebers, beispielsweise unzureichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten wie die rechtzeitige Erlangung der Baugenehmigung, der Bereitstellung von Planungsunterlagen, Geländeaufnahmen, Absteckungen u. a.,
Anordnungen von Leistungsänderungen sowie die Ausführung zusätzlicher Leistungen,
von Vorunternehmern des Auftraggebers verursachte Behinderungen und Bauablaufstörungen.
Eine besondere Betrachtung erfordern Witterungseinflüsse. Ist mit ihnen normalerweise bei der Angebotsabgabe zu rechnen, z. B. Bauzeit über das Winterhalbjahr oder einzelne Regentage im Sommer, liegt eine Behinderung dann nicht vor. Eine Behinderung kann sich nur aus außergewöhnlichen und über die üblichen Maße hinausgehende Einflüsse ableiten, z. B. extremer Frost über Monate, wochenlange Regenfälle, Sturmfluten u. a.
Es gibt auch eine Reihe von Ursachen für Behinderungen, die z. B. vom Bauunternehmen selbst zu vertreten sind:
falsche Einschätzung des Bauablaufs,
ungenügende eigene Kapazitäten,
Dem Auftragnehmer kann aus einer Behinderung einerseits Schadenersatz zustehen und zum anderen auch eine Bauzeitverlängerung entstehen. Eine Behinderung muss nicht zwangsläufig eine Bauzeitverlängerung nach sich ziehen.