Bauabrechnung

Schlusszahlung nach VOB

Schlusszahlung nach VOB
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Die Schlusszahlung vom Auftraggeber (AG) setzt bei einem VOB-Vertrag die Fertigstellung bzw. Abnahme und vom Bauunternehmen als Auftragnehmer übergebene Schlussrechnung zur vereinbarten Bauleistung voraus. Dies gilt gleichermaßen bei einer Schlusszahlung nach Teilabnahme und vorgelegter Teilschlussrechnung, wenn es sich um abgeschlossene und nutzbare Teile der Leistung (ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen) gemäß Vereinbarung handelt.
Die Schlussrechnung bzw. Teilschlussrechnung müssen prüfbar sein. Einzubeziehen sind sämtliche Forderungen, beispielsweise auch die Vergütungsanpassungen aus Nachträgen, Kündigungen zu Verträgen oder Schadensansprüche z. B. aus Behinderungen der Bauausführung.
Die Schlusszahlung ist bei einem VOB-Vertrag alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen nach § 16 Abs. 3, Nr. 1 in VOB Teil B nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber fällig. Die Frist von 30 Tagen kann sich um weitere 30 Tage verlängern, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder spezieller Merkmale des Bauauftrags sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Ein solcher Umstand könnte vorliegen, wenn beispielsweise die Prüfung zum Bauauftrag sehr kompliziert und zeitaufwendig sein wird und spezielle Kenntnisse verlangt. Ein unbestrittener Teil ist jedoch als Abschlagszahlung auf die Schlussrechnung sofort zu leisten.
Verstreicht die Fälligkeit fristlos ohne Zahlung durch den Auftraggeber, dann tritt Verzug bei Abschlagsrechnungen spätestens nach 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang, sowie bei Schlussrechnungen bereits zum Ende der Fälligkeit ein, und zwar ohne Erfordernis einer Mahnung und Nachfristsetzung zur Zahlung. Voraussetzung ist dabei, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen bei der Rechnungslegung erfüllt hat. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber nicht für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
Eine Schlusszahlung wird fällig, wenn auch kein gemeinsames Aufmaß erfolgte. Der BGH hat mit einem Urteil vom 29.04.1999 (Az.: VII ZR 127/98) bestätigt, dass die Vereinbarung, ein gemeinsames Aufmaß zu nehmen, keine Vereinbarung über die Fälligkeit des Werklohns ist. Das Aufmaß hat lediglich den Zweck, die Bauleistung auf Grundlage des Aufmessens (als zeichnerisches oder örtliches Aufmaß) festzustellen.
Zahlungen sollten grundsätzlich in bargeldloser Form vorgesehen werden. Als fristgemäß gilt die Zahlung, wenn der Überweisungsauftrag beim Geldinstitut des Auftraggebers abgegeben wurde, bei Scheck persönliche Übergabe erfolgte oder bei Postsendung Einwurf in den Briefkasten erfolgte.
Zahlt der Auftraggeber nicht bis zur Fälligkeit und erfolgten von ihm auch keine Einwendungen gegen die Schlussrechnung, so liegt ein unbestrittenes Guthaben des Auftragnehmers vor. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Nachfrist vorzugeben, um den Auftraggeber in Verzug zu setzen. Es wird jedoch empfohlen, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber aus Beweisgründen ebenfalls schriftlich mitteilt, dass bereits bei Nichtzahlung eines unbestrittenen Guthabens zur Fälligkeit einer Schlussrechnung Verzug eintritt.
Ergeben sich aus der Prüfung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber Einwendungen zu ausgewählten Positionen und daraus ableitend eine Nichtzahlung , so ist er aber nach § 16 Abs. 3, Nr. 1, letzter Satz VOB/B verpflichtet, das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu bezahlen. Der Auftraggeber sollte dazu schriftlich – wiederum aus Beweisgründen – aufgefordert werden.
Schlusszahlung ist auch die Zahlung eines Betrages unter gleichzeitiger Aufrechnung oder Verrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, die selbst nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen muss.
Hierüber wird der Auftraggeber den Auftragnehmer informieren.
Anders verhält es sich bei Ansprüchen, die der Auftraggeber hinsichtlich ihrer Berechtigung nicht in Abrede stellt (z. B. Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche). Das kann weiterhin auch Kürzungen bei der Schlusszahlung beispielsweise betreffen:
  • wegen Mängeln, die unerheblich sind und die Abnahme nicht infrage stellten, aber noch nicht beseitigt worden sind,
  • wegen einer zu berechtigten Vertragsstrafe, die bei der Abnahme vorbehalten wurde und bei der Schlusszahlung abgesetzt werden soll.
Einer Schlusszahlung kommt es auch gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen mit Bezug auf § 16 Abs. 3, Nr. 3 VOB/B endgültig und schriftlich ablehnt. In diesem Fall wird von einer Schlusszahlungserklärung gesprochen. Sie hat schriftlich zu erfolgen und auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung hinweisen. Bei öffentlichen Bauaufträge im Hochbau wird im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) das Formblatt 452 (Mitteilung Schlusszahlung) für die Mitteilung an den Auftragnehmer empfohlen. Sollte sich der Schlusszahlungsbetrag nochmals ändern, ist die Nachzahlung zur Schlusszahlung dem Auftragnehmer wiederum mit Formblatt 452 mitzuteilen. Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau wird das Muster 3.7-3 unter Tz. 3.7 (Rechnungen und Zahlungen) im speziellen Vergabehandbuch (HVA B-StB) aufgeführt.
Im Gegensatz zu einem Bauvertrag nach VOB ist die Vergütung bei einem Bauvertrag nach BGB und Verbraucherbauvertrag nach § 641 Abs. 1 BGB bereits „bei der Abnahme des Werkes“ fällig und zu entrichten. Nähere Erläuterungen erfolgen hierzu unter Schlusszahlung nach BGB.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Schlusszahlung nach VOB"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
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