VOB A

Wesentliche Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Änderungen zu den vereinbarten Bauleistungen können während der Vertragslaufzeit durchaus notwendig werden. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei öffentlichen Bauaufträgen um wesentliche Änderungen handelt. Nach dem seit 18. April 2016 geltenden Vergaberecht auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (WGB) sowie der Umsetzung in der VOB Teil A erfordert die Beauftragung nicht vereinbarter Leistungen während der Vertragslaufzeit zu EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte ein neues Vergabeverfahren, wenn damit wesentliche Änderungen des Bauvertrags verbunden sind. Das gilt analog auch für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen. Verwiesen wird zugleich auf Erläuterungen unter Vergabeverfahren bei Auftragsänderungen.
Wann solche Änderungen als "wesentlich" anzusehen sind, wird im § 132 GWB und in den §§ 22 EU und VS, jeweils Abs. 1 in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A näher bestimmt. Danach sind Änderungen wesentlich, "die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn:
  1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten und die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter und die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
  2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
  3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder
  4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt, beispielsweise aufgrund einer Übernahme, Umstrukturierung, Insolvenz u. a. des bisherigen Auftragnehmers.
Demgegenüber können Auftragsänderungen als unwesentlich angesehen werden, wenn beispielsweise mit der Änderung:
  • der Umfang der vertraglichen Leistung nicht erheblich ausgeweitet wird,
  • nicht das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt würde,
  • der ursprüngliche Auftragnehmer nicht durch einen neuen Auftragnehmer ersetzt werden soll.
Den Vertragspartnern fällt die Pflicht der Prüfung zu, ob eine wesentliche Änderung vorliegt bzw. eine Abweichung von der vereinbarten Leistung erkennbar ist. Dem Grunde nach unberührt bleiben die Anordnungsrechte, die dem Auftraggeber beispielsweise nach § 1 Abs. 3 VOB/B zur Anordnung von zusätzlichen Leistungen, die zur vertraglichen Leistung erforderlich werden, zustehen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Wesentliche Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentli...
- DIN-Norm im Originaltext -
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